Im Zuge von Unternehmensnachfolgen stellt ich häufig die Frage, wie die von der Gesellschaft an deren geschäftsführenden Gesellschafter gegebene Versorgungszusage vor einer Übertragung aus der Gesellschaft herausgelöst werden kann.
Bei dem in der Praxis etablierten Verfahren, die Pensionszusage an einen Rentenfonds zu übertragen, sind jedoch einige Dinge in der Umsetzung zu beachten, um keine bösen steuerlichen Überraschungen zu erleben.
Das FG Klön (6 K 814/16) urteilte, dass bei einer derartigen Gestaltung (Übertragung der bei einer GmbH zugunsten ihres beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers entstandenen Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds) zu einem steuerpflichtigen Zufluss von Arbeitslohn gekommen ist.
In dem beschriebenen Fall war der Steuerpflichtige Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH, die ihm eine Pensionszusage erteilte. Im Zuge der Veräußerung der Anteile an der A-GmbH an die B-GmbH trat der Steuerpflichtige als Geschäftsführer zurück und die A-GmbH übertrug die Versorgungszusage an einen Pensionsfonds, wobei der ausscheidende geschäftsführende Gesellschafter selbst die fällige Einmalzahlung leistete, um die Versorgungsanwartschaft bis zum Eintritt seiner Versorgungsberechtigung beitragsfrei zu stellen. Durch die mit der Übertragung der Versorgungszusage verbundene Abtretung der Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung auf den Pensionsfonds verbuchte die A-GmbH dennoch einen Verlust. Einen Antrag auf Verteilung dieses Aufwands gemäß § 4e Abs. 3 EStG auf zehn Jahre stellte die A-GmbH nicht.
Das FA rechnete dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Steuerpflichtigen einen Betrag in Höhe der bei der A-GmbH gebildeten Rückstellung zu. Gegen diesen Bescheid legte der Steuerpflichtige Einspruch und nachfolgend Klage ein, die jedoch erfolglos blieb.
Die Übertragung einer vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erteilten Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds, führt zu einem Zufluss von Arbeitslohn i.S.v. § 19 EStG, wenn dem Arbeitnehmer zukünftig ein nicht entziehbarer Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen gegen die Versorgungseinrichtung zusteht. Eine Steuerbelastung kann nur dann vermieden werden, wenn der Arbeitnehmer bei Übertragung der Versorgungszusage die Bedingung stellt, dass der Arbeitgeber einen Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG stellt, um die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 66 EStG zu erhalten.
Zwar hatte der Kläger sowohl bei der Erteilung der Direktzusage als auch nach der Übertragung dieser auf einen Pensionsfonds lediglich eine Anwartschaft auf eine Altersversorgung. Gleichwohl ist Arbeitslohn gegeben. Wirtschaftlich betrachtet wurden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zunächst Mittel zur Verfügung gestellt, welche der Kläger für die Erteilung einer Pensionszusage durch den Pensionsfonds verwendete und dadurch einen eigenen Anspruch auf die Leistungen erlangte. Die A GmbH hat dem Kläger nicht nur Versorgungsleistungen versprochen, sondern ihr Versprechen bereits erfüllt, indem durch die Übertragung der Ansprüche auf den Pensionsfonds dem Kläger ein eigener nicht entziehbarer Anspruch auf die Versorgungsleistungen gegen den Pensionsfonds entstanden ist. In Abgrenzung dazu hat der BFH entschieden, dass ein bloßer Schuldnerwechsel (nach § 415 Abs. 1 BGB) hinsichtlich einer Versorgungszusage beim Arbeitnehmer nicht zu einem lohnsteuerlich relevanten Vorgang führt (BFH vom 18.08.2016, VI R 18/13).
Die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG sind nicht gegeben, da kein Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG gestellt wurde. Das heißt, in Fällen, in denen eine Pensionsrückstellung gebildet wurde, ist die Übertragung der Versorgungzusage an einen Pensionsfonds beim Arbeitnehmer nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber beantragt, im Jahr der Übertragung Betriebsausgaben nur in Höhe der gebildeten Rückstellung abzuziehen und den sich durch die Übertragung ergebenden Mehraufwand gleichmäßig auf die nächsten zehn Jahre zu verteilen.
Das FG lässt offen, ob steuerpflichtiger Arbeitslohn in Höhe der gebildeten Pensionsrückstellung (so im Streitfall) oder in Höhe der abgetretenen Reckdeckungsversicherung hätte angesetzt werden müssen. Im Streitfall wird dem Kläger die Steuerbefreiung für einen sechsstelligen Betrag vollständig versagt, obwohl bei seinem Arbeitgeber nur ein vergleichsweise geringer Aufwand von ca. einem Zehntel dieses Betrages (Rückdeckung minus Rückstellung) unverteilt bleibt.
Entscheidend ist in diesem Fall auch, dass der Steuerpflichtige einen eigenen Anspruch auf die Leistungen des Pensionsfonds hat. Die A-GmbH hat dem Steuerpflichtigen nicht nur Versorgungsleistungen versprochen, sondern ihr Versprechen bereits erfüllt, nämlich indem dem Steuerpflichtigen durch die Übertragung der Ansprüche auf den Pensionsfonds ein eigener unentziehbarer Anspruch auf die Versorgungsleistungen entstanden ist. Leistet der Arbeitgeber dagegen Zuwendungen an eine Einrichtung, die dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch einräumt, sind erst die laufenden von der Versorgungseinrichtung an den Arbeitnehmer ausgezahlten Bezüge als Arbeitslohn zu qualifizieren.
Es bleibt abzuwarten, wie der BFH im Revisionsverfahren (BFH VI R 45/18) die beschriebene Sachverhaltskonstellation in seine bisherige Rechtsprechung einordnen wird. In jedem Fall sollten sich Unternehmer, die im Zuge einer Nachfolgelösung eine bestehende Versorgungszusage auslagern möchten, umfassend beraten lassen.