Arbeitgeber können für ihre Arbeitnehmer jeweils bis zu EUR 500,00 im Jahr für Gesundheitsfördermaßnahmen steuerfrei zuzahlen (Fördermaßnahmen i. S. von § 20a Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V; § 3 Nr. 34 EStG).
Förderungsfähige Gesundheitsmaßnahmen sind jene, die im Leitfaden Prävention der Spitzenverbände der Krankenkassen enthalten sind, unter anderem Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention, Stressbewältigung. Nicht steuerfrei sind Zuzahlungen oder die Übernahme von Beiträgen zu Sportvereinen oder Fitnessstudios.
Aufwendungen des Arbeitgebers für gesundheitspräventive Maßnahmen stellen jedoch nur dann keinen Arbeitslohn dar, wenn die Maßnahmen im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen. Dies ist im Regelfall bei Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten der Fall. Problematisch sind in diesem Zusammenhang aber gesundheitspräventive Maßnahmen, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben. Diese Art der Gesundheitsvorsorge liegt nach Auffassung der Finanzgericht-Rechtsprechung vor allem im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Damit stellen die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten Arbeitslohn dar.
Bei nachfolgend beschriebenem Fall haben das FG Düsseldorf (26.1.2017, 9 K 3682/15 L) und der BFH (21.11.2018, VI R 10/17) entschieden, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt.
Im Entscheidungsfall bot der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein einwöchiges Einführungsseminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil („Sensibilisierungswoche“) an, wobei keine Teilnahmepflicht bestand. Die Seminarkosten nebst Übernachtung und Verpflegung übernahm der Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer hatten die Fahrtkosten zu tragen und mussten für die Teilnahme Zeitguthaben oder Urlaubstage aufwenden. Der BFH qualifizierte die gewährten Vorteile als Arbeitslohn. Für den BFH sprach für die Einordnung als Arbeitslohn insbesondere, dass die gesundheitspräventive Maßnahme keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufwies, die Teilnahme freiwillig war und dafür entweder Urlaub oder Zeitguthaben genutzt werden musste. Der BFH sah keine Anhaltspunkte für ein - den Arbeitslohncharakter ausschließendes - ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers und verneinte auch eine gemischte Veranlassung.
Arbeitgeber sollten vor der Gewährung vermeintlich steuerfreier Zuzahlungen genau untersuchen, ob die Steuerfreiheit im Einzelfall tatsächlich gegeben ist, um böse Überraschungen bei der nächsten Lohnsteuerprüfung zu vermeiden.
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