Unternehmen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers noch vor der Insolvenz saniert werden. Was schon seit jeher ging, wurde jetzt in einem Gesetz mit verschiedenen zusätzlichen/genormten Bausteinen versehen und soll mit dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (kurz: StaRUG) bald im deutschen Recht verankert werden.
Unter dem Stichwort „Präventiver Restrukturierungsrahmen“ läuft die Debatte um die konkrete Ausgestaltung eines geregelten Sanierungsverfahrens außerhalb der Insolvenz für Unternehmen schon länger. Ausgangspunkt ist eine europäische Richtlinie zur Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens, die im Juni 2019 verabschiedet wurde.
Diese Richtlinie wird nun in deutsches Recht übertragen und umgesetzt. Die Bundesregierung hat im Oktober 2020 einen Gesetzesentwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) vorgelegt. Das SanInsFoG beinhaltet den Entwurf des StaRUG, das sich als umfangreicher Baukasten mit neuen Instrumenten zur Sanierung von Unternehmen präsentiert.
Die Idee hinter dem Gesetz: Die Nachteile einer Insolvenz – ein möglicher Reputationsverlust und hohe Kosten für das betroffene Unternehmen – werden mit dem StaRUG vermeiden. Gleichzeitig stehen dem Unternehmen bekannte Sanierungsinstrumente aus dem Insolvenzrecht zur Verfügung. Es wird möglich sein, dass nur bestimmte Gläubigergruppen einen Beitrag zur Sanierung des Unternehmens leisten und nicht alle Gläubiger gleichermaßen betroffen sind. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass einzelne Gläubiger die Sanierung blockieren können und dem Unternehmen ein Insolvenzverfahren droht.
Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen will verhindern, dass es zu einer Insolvenz kommt. Weil die Geschäftsleitung von sanierungsbedürftigen Unternehmen in die Rechte bestimmter Gläubigergruppen eingreifen kann, wird sie dafür auf die Wahrung der Gläubigerinteressen verpflichtet. Die betroffenen Unternehmen verhandeln im Rahmen des StaRUG selbstständig mit den Gläubigern. Dafür können sie einen Restrukturierungsbeauftragten oder Sanierungsmoderator hinzuziehen.
Ziel ist es, dass das Unternehmen einen Restrukturierungsplan aufstellt, der alle für die erfolgreiche Sanierung notwendigen Maßnahmen beschreibt. Dieser Plan tritt in Kraft, wenn die betroffenen Gläubiger ihm mit einer Drei-Viertel-Mehrheit zustimmen. Um eine solche präventive Sanierung innerhalb des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens durchzuführen, darf das Unternehmen aber noch nicht zahlungsunfähig sein.
Die Bundesregierung erhofft sich von dem StaRUG, dass Unternehmenssanierungen schneller und gezielter umgesetzt werden können als bisher. Die staatlichen Instanzen haben im Falle des dieses Gesetzes sehr schnell gehandelt – vom Referentenentwurf bis zur Verabschiedung im Bundestag vergingen lediglich drei Monate. Das Gesetz tritt nun schon zum 1. Januar 2021 in Kraft.
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