Mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 wird Steuerpflichtigen für Gewinnermittlungen bzw. Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2020 enden, im Rahmen eines steuerlichen Wahlrechts die Möglichkeit eröffnet, für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung von Computerhardware (einschließlich der dazugehörigen Peripheriegeräte) sowie von Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen. Folglich sollen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für derartige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung sofort (d. h. vollständig) aufwandswirksam erfasst werden können (sogenannte „Digi-AfA“). Diese Möglichkeit bezieht sich auch auf vor dem 01.01.2021 angeschaffte bzw. hergestellte und noch nicht vollständig abgeschriebene Wirtschaftsgüter dieser Art.
Handelsrechtlich ist die Digi-AfA nicht zulässig, zu diesem Ergebnis kommt auch der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW in einer außerordentlichen Sitzung vom 16.03.2021. Für die Bemessung planmäßiger Abschreibungen zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ist deren voraussichtliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen ist (§ 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB). Nur in (Ausnahme-)Fällen, in denen die betriebsindividuelle Nutzungsdauer der Hard- und/oder Software tatsächlich nur ein Jahr beträgt, kann eine vollständige Sofortabschreibung – wie im BMF-Schreiben vorgesehen – auch handelsrechtlich zulässig sein. Andernfalls sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Hard- oder Software planmäßig auf die Geschäftsjahre der voraussichtlichen Nutzung zu verteilen.
Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts zur Digi-AfA in der Steuerbilanz kann es insoweit zu entsprechenden (temporären) Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz und in der Folge ggf. zur Notwendigkeit der Bildung (passiver) latenter Steuern in der Handelsbilanz kommen.