Bis zum 17.06.2016 sollen die EU-Mitgliedstaaten die EU-Abschlussprüfungsreform umsetzen. In Deutschland erfolgt dies über zwei Gesetzgebungsverfahren. Die prüfungsbezogenen Regelungen werden mit dem Abschlussprüferreformgesetz (AReG) aufgegriffen, für das seit dem 16.12.2015 ein Regierungsentwurf vorlag. In seiner Sitzung am 17.03.2016 hat der deutsche Bundestag das AReG in zweiter und dritter Lesung verabschiedet und den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (Drucksachen 18/7219, 18/7454, 18/7902) angenommen. Nahezu abgeschlossen ist die Umsetzung der berufs- und aufsichtsrechtlichen Regelungen (insbesondere Wirtschaftsprüferordnung) über das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG). Der Bundesrat hat dem Gesetz am 18.12.2015 zugestimmt.
Die EU-Abschlussprüfungsreform bringt für die gesetzliche Abschlussprüfung von „Unter-nehmen von öffentlichem Interesse“ weitreichende Neuregelungen, die im AReG umgesetzt werden sollen. Zu nennen sind insbesondere die Pflicht zur „externen Rotation von Abschlussprüfern“, das Verbot bzw. die Beschränkung von Nichtprüfungsleistungen einschließlich des „Fee Cap“. Die Erbringung von Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen durch den Abschlussprüfer ist grundsätzlich zulässig, es sei denn, dass diese sich unmittelbar und nicht nur unwesentlich auf den geprüften Abschluss auswirken („aggressive Steuerplanung“).
Die EU-Verordnung enthält die unmittelbar geltende Anforderung, dass der Bestätigungs-vermerk für PIEs folgende Erläuterungen zur Untermauerung des Prüfungsurteils enthalten muss (Berichterstattung über „key audit matters“):
- Beschreibung der bedeutsamsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, einschließlich der beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von Betrug
- Zusammenfassung der Reaktion des Prüfers auf diese Risiken
- ggf. wichtige Feststellungen, die sich in Bezug auf diese Risiken ergeben
Die im Referentenentwurf des AReG noch vorgesehene Übertragung der Anforderungen an den Bestätigungsvermerk von Unternehmen von öffentlichem Interesse auf den Bestätigungsvermerk von sonstigen Unternehmen ist im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten.
In dem bereits verabschiedeten APAReG finden sich vor allem Regelungen zur Berufsaufsicht und zur Selbstverwaltung des Berufsstandes. Demnach übernimmt die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Aufgaben der öffentlichen Aufsicht. Die APAS soll auf gesetzlicher Grundlage Beschlusskammern bilden, die Entscheidungen treffen sollen. Die Aufsicht über die Prüfer für Qualitätskontrolle verbleibt hingegen bei der Kommission für Qualitätskontrolle und damit bei der Wirtschaftsprüferkammer (WPK). Das APAReG ordnet auch das berufsgerichtliche Verfahren neu.
Sprecher des Vorstands des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann: „Eine starke Abschlussprüferaufsicht ist für den Berufsstand sehr wichtig. Wir begrüßen daher, dass beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Abschlussprüferaufsichtsstelle eingerichtet wird, deren Unabhängigkeit mit dem neuen APAReG gewähr-leistet wird. Auch ist sehr erfreulich, dass viele unserer Empfehlungen, wie die Einrichtung von Beschlusskammern nach dem Vorbild der Bundesnetzagentur oder des Bundeskartellamts, angenommen wurden. Die Änderungen berücksichtigen nunmehr stärker die Bedürfnisse der mittleren und kleinen Praxen.“
Unternehmen von öffentlichem Interesse = sogenannte PIEs – „Public Interest Entities“, also Unternehmen, die kapitalmarktorientiert sind sowie bestimmte Kreditinstitute oder Versicherungen)
Externe Rotation von Abschlussprüfern = eine Wechsel des Abschlussprüfers („externe Rotation“) ist nach 10 Jahren vorgesehen; die Höchstlaufzeit kann voraussichtlich um weitere 10 bzw. 14 Jahre verlängert werden, wenn im Anschluss eine öffentliche Ausschreibung (eine Gemeinschaftsprüfung, Joint Audit) erfolgt
Free Cap = Begrenzung der Honorare für zulässige Nichtprüfungsleistungen auf 70 % des Prüfungshonorars (Ausnahmeregelungen in geringem Umfang vorgesehen)