Aktuelle Informationen für stromkostenintensive Unternehmen (KWKG)
Das am 01.01.2016 in Kraft getretene Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2016) sah vor, dass stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine geringere KWKG-Umlage zahlen, sofern sie ein Verhältnis der Stromkosten zum Umsatz von mehr als 4 % nachweisen (§ 26 Abs. 2 KWKG 2016). Zunächst stand jedoch noch die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission aus, sodass viele Netzbetreiber die verringerte KWKG-Umlage noch nicht gewährt haben.
Am 30.08.2016 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mitgeteilt, eine Verständigung mit der EU-Kommission über die beihilferechtlichen Fragen erzielt zu haben.
Das Bundeskabinett hat daraufhin am 19.10.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung verabschiedet, mit dem es unter anderem die im August erzielte Verständigung mit der EU-Kommission gesetzlich umsetzt. Das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung, das im Dezember 2016 Bundestag und Bundesrat passierte, ist am 1.1.2017 in Kraft getreten ist (KWKG 2017).
Die Höhe der KWK-Umlage wurde bisher (einschließlich für das Kalenderjahr 2016) nach Letztverbrauchergruppen –A, B (eigener Verbrauch > 1.000.000 kWh) und C (produzierendes Gewerbe, eigener Verbrauch > 1.000.000 kWh, Stromkostenintensität i. H. v. 4 %) – unterteilt. Ab dem Jahr 2019 wird es grundsätzlich nur noch eine reguläre Letztverbrauchergruppe geben. In den zwei Jahren der Übergangsphase (2017 und 2018) wird die KWK-Umlage stufenweise für diejenigen Letztverbraucher angehoben, die bisher den Letztverbraucher gruppen B bzw. C angehörten und durch das Änderungsgesetz nicht mehr zu den privilegierten Letztverbrauchern gehören (§ 36 Abs. 3 KWKG).
Für Letztverbraucher der Letztverbrauchergruppe C ist für den Strombezug im Jahr 2016 im Grundsatz eine Nachzahlungspflicht i. H. v. 0,026 ct/kWh vorgesehen. Für im Jahr 2016 bezogene und selbst verbrauchte Strommengen beträgt die KWK-Umlage nach § 36 Abs. 1 KWKG für diesen Zeitraum 0,056 ct/kWh (anstatt wie bisher 0,03 ct/kWh). Keine Nachzahlungspflicht besteht für Letztverbraucher der Letztverbrauchergruppen A und B. Darüber hinaus besteht auch für Letztverbraucher, die an der betroffenen Abnahmestelle die KWK-Umlagenprivilegierung der Letztverbrauchergruppe C in Anspruch genommen haben oder hätten nehmen können keine Nachzahlungspflicht, wenn (1) es sich um Strombezug handelt, für den im Jahr 2016 die EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 63, 64 EEG begrenzt war oder (2) durch die Privilegierung von der Pflicht zur Zahlung der KWK-Umlage in den Jahren 2014 bis 2016 die Begünstigung des Letztverbrauchers sowie der mit ihm verbundenen Unternehmen den Wert von insgesamt 160.000 Euro nicht übersteigt (§ 36 Abs. 1 i.V.m. § 27 KWKG).
Aus der gesetzlichen Regelung ergeben sich für die Übergangsphase folgende KWK-Umlagen in ct/kWh:
- Letztverbrauchergruppe A: 2017 – 0,438; 2018 – Veröffentlichung am 25.10.2017
- Letztverbrauchergruppe B: 2017 – 0,080; 2018 – 0,160
- Letztverbrauchergruppe C: 2017 – 0,060; 2018 – 0,120
Neben der regulären KWK-Umlage gibt es ab dem Jahr 2017 Privilegierungstatbestände. Eine Begünstigung gegenüber der regulären KWK-Umlage können Unternehmen in Anspruch nehmen, bei denen die EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichregelung des EEG („BesAR“) begrenzt ist(§ 27 KWKG). Darüber hinaus gibt es neue KWK-Umlagekategorien für die Verstromung von Kuppelgasen, Stromspeichern und Schienenbahnen eingeführt (§§ 27a bis 27c KWKG). Die Regelungen zu den neuen KWK-Umlageprivilegierungen dürfen jedoch erst nach ihrer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission erfolgen (§ 35 Abs. 12 KWKG 2017).
Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 MW bis einschließlich 50 MW und für modernisierte KWK-Anlagen in dem genannten Leistungsbereich müssen ab dem 1. Januar 2017 an Ausschreibungen teilnehmen(§ 8a KWKG), wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50% der Kosten betragen, die eine Neuerrichtung der Anlage mit gleicher installierter KWK-Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KWKG). Innovative KWK-Systeme haben ebenfalls nur einen Anspruch auf eine KWK-Förderung nach Ausschreibungsverfahren (§§ 5 Abs. 2, 8b KWKG). Die Bundesnetzagentur („BNetzA“) ist für die Durchführung der Ausschreibungen zuständig (§ 8a KWKG), eine Verordnung mit Details soll folgen.
Zur Vermeidung von besonderen Härten normiert § 36 Abs. 3 KWKG n. F. eine Übergangsregelung, wonach sich für Unternehmen mit Begrenzung gemäß § 26 Abs. 2 KWKG i. d. F. vom 22.12.2015 die KWKG-Umlage für Strommengen über 1 GWh in den Jahren 2017 und 2018 maximal auf 0,08 Cent pro Kilowattstunde bzw. auf nicht mehr als 0,16 Cent je Kilowattstunde erhöhen darf.
Seit dem 24.10.2016 liegt die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Wettbewerbskommission für den durch den Gesetzentwurf überarbeiteten förderrelevanten Teil des KWKG 2016 vor, woraufhin die BAFA die entsprechenden Förderbescheide Ende Oktober/ Anfang November verschickt hat. Darüber hinaus sieht die gesetzliche Neuregelung neben der Einführung von Ausschreibungen für die Förderung von KWK-Anlagen im Segment 1 bis 50 MW und für die Förderung von innovativen KWK-Systemen folgende Neuregelungen vor:
- Änderungen bei den Wärme- und Kältenetzen: Für die Förderung eines Wärme- bzw. Kältenetzes reichte es bisher aus, wenn der Anteil an KWK-Wärme 60 % betrug (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 2 KWKG). Dieser Anteil wurde nunmehr auf 75 % angehoben. Als neue Förderkategorie werden innovative KWK-Systeme eingeführt. Dies sind zukunftsweisende Systeme für eine besonders treibhausgasarme und energieeffiziente Weiterentwicklung der KWK und der netzgebundenen Wärmeversorgung. Innovative KWK-Systeme umfassen z. B. flexible KWK-Anlagen in Kombination mit hohen Anteilen an erneuerbaren Energien. Neue oder bestehende KWK-Anlagen können ein innovatives KWK-System bilden, wenn diese die entsprechenden Vorgaben an Flexibilität und Effizienz sowie Vorgaben zu Mindestanteilen u.a. von Wärme aus erneuerbaren Energien in Wärmenetzen erfüllen. Konkret werden die Netze gefördert, wenn die Versorgung der Abnehmer zu mindestens 50 % aus einer Kombination aus KWK-Wärme, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt. Der Anteil der KWK-Wärme darf 25 % nicht unterschreiten.
- Neufassung der Bestimmungen zur Eigenversorgung im EEG 2017: Mit dem Gesetz werden auch die Bestimmungen des EEG 2017 und der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) zur EEG-Umlageerhebung im Zusammenhang mit Eigenerzeugungs-, Eigenversorgungs- und sonstigem Letztverbrauch-Sachverhalten geändert und besser systematisiert. Die Änderungen dienen einer beihilferechtskonformen Ausgestaltung und betreffen das Zusammenspiel von Anlagenmodernisierung und Bestandsschutz.