Beabsichtigt ein Unternehmer einen erworbenen Gegenstand oder eine erworbene Leistung nur teilweise für umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistungen zu verwenden, kann er die Vorsteuer auch nur teilweise abziehen. Voraussetzung selbst für einen teilweisen Vorsteuerabzug ist allerdings zunächst, dass der Unternehmer den erworbenen Gegenstand oder die erworbene Leistung seinem Unternehmen (ganz oder teilweise) zuordnen kann und zugeordnet hat.
Die Zuordnung setzt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer die Eingangsleistung zu mindestens 10 % unternehmerisch nutzt bzw. nutzen wird.
Der BFH hat im Juni 2015 mit einem Vorlagebeschluss dem EuGH die Frage vorgelegt, wie das Erfordernis der „unternehmerischen Nutzung“ zu interpretieren ist. Dabei will der BFH klären, ob nur private und unternehmensfremde Zwecke im engeren Sinn als nicht-unternehmerisch für die 10 %-Hürde anzusehen sind, oder ob darüber hinaus auch Tätigkeiten zählen, die nur im weiteren Sinne als nicht-unternehmerisch gesehen werden können. Dies sind die sogenannten nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten, die zwar einerseits nicht als unternehmerisch zu sehen sind, andererseits aber auch nicht als privat und daher nicht als „komplett“ unternehmensfremd gewertet werden können.
Dem Vorlagebeschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde: ein Landkreis hat Eingangsleistungen bezogen, die nur zu 2,65 % unternehmerisch für umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistungen Verwendung fanden und zu mehr als 97 % dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich der Gebietskörperschaft zuzurechnen waren. Nur sofern die hoheitlichen Tätigkeiten nicht als nicht-unternehmerisch i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG gewertet werden können, kann der Landkreis die Eingangsleistungen seinem Unternehmen (Betrieb gewerblicher Art) überhaupt zuordnen und somit in Höhe von 2,65 % die Vorsteuer abziehen. Ansonsten aber kann er die Vorsteuer überhaupt nicht abziehen, obwohl er die Eingangsleistungen zu 2,65 % für unternehmerische und umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistungen verwendet.