Unter Altersversorgungs- bzw. sind solche Verpflichtungen gegenüber Versorgungsberechtigten zu verstehen, die aufgrund einer aus Anlass einer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagten Leistung der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entstehen. Bei der Bilanzierung derartiger Verpflichtungen ist die Unterscheidung zwischen sog. unmittelbaren und mittelbaren Altersversorgungsverpflichtungen von großer Bedeutung.
Während sich der Bilanzierende bei den unmittelbaren Altersversorgungsverpflichtungen durch die Erteilung der Altersversorgungszusage verpflichtet, bei Eintritt des Versorgungsfalls die Leistung gegenüber dem Versorgungsberechtigten selbst zu erbringen, erfolgt die Durchführung der Altersversorgungsverpflichtung gegenüber dem Versorgungsberechtigten im Falle einer mittelbaren Verpflichtung unter Zwischenschaltung einer Versorgungseinrichtung wie z. B. einer Pensionskasse, eines Pensionsfonds, einer Unterstützungskasse oder einer Direktversicherung.
Nach der herrschenden Meinung liegt eine mittelbare Altersversorgungsverpflichtung nur dann und insoweit vor, als sich der externe Versorgungsträger im Verhältnis zum Arbeitgeber der Erfüllung der in seinen jeweiligen Leistungsrichtlinien vorbehaltlos zugesagten mittelbaren Versorgungsleistungen rechtlich nicht mehr entziehen kann. Mithin muss der Arbeitgeber gegen den Versorgungsträger bereits einen Anspruch auf Erfüllung der Leistungen haben oder einen solchen Anspruch künftig einseitig (z. B. durch zusätzliche Finanzierungsmittel) bewirken können.
Vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase erfreuen sich die externen Durchführungswege bei der betrieblichen Altersversorgung steigender Beliebtheit. Reicht das Vermögen der Versorgungseinrichtung zur Erfüllung der Verpflichtungen nicht aus (z. B. Kürzung von Leistungszusagen infolge der niedrigen Zinsen), erwirbt der Begünstigte einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Unternehmen, das die mittelbare Zusage erklärt im Rahmen der sogenannten Subsidiärhaftung. Aufgrund des Wahlrechts nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB muss der Bilanzierende für mittelbare Altersversorgungszusagen grundsätzlich aber auch dann keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden, wenn das bei der Versorgungseinrichtung vorhandene Vermögen zur Deckung der Versorgungsverpflichtungen nicht ausreicht. In diesem Fall ist der Fehlbetrag nach Art. 28 Abs. 2 bzw. Art. 48 Abs. 6 EGHGB jedoch im Anhang anzugeben, um das Haftungsrisiko des Bilanzierenden aus den mittelbaren Versorgungszusagen ersichtlich zu machen.
Besteht beispielsweise bei einer Leistungskürzung eines Versorgungsträgers für den Arbeitgeber jedoch keine Möglichkeit, den Versorgungsträger durch zusätzliche Finanzierungsmittel zur Anhebung der Leistungen auf das bisherige Leistungsniveau zu veranlassen (definitive Leistungskürzung), hat der Versorgungsträger wirksam seine Durchführungsverpflichtung reduziert mit der Folge, dass hierfür das Passivierungswahlrecht insoweit entfällt und beim Arbeitgeber eine Pensionsrückstellung zu bilden ist. Die zunächst mittelbare Altersversorgungsverpflichtung wächst insoweit in eine (passivierungspflichtige) unmittelbare hinein, ohne dass ein kein formaler Wechsel des Durchführungswegs vorliegt.
Unternehmen, die sich zur Erfüllung ihrer Altersversorgungsverpflichtung einer externen Versorgungseinrichtung bedienen, sollten überprüfen, ob die Versorgungseinrichtungen definitive Leistungskürzungen planen oder bereits avisiert haben. Sofern dies der Fall ist und das Unternehmen keinen Anspruch gegen die Versorgungseinrichtung bzw. keine Möglichkeit hat, die Leistungskürzungen durch eigene Finanzierungsmaßnahmen wiederherstellen kann, muss das Unternehmen aller Voraussicht nach eine entsprechende Rückstellung dotieren.