Nachdem durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) das zivilrechtliche Eigenkapitalersatzrecht entfallen ist, war unklar, ob die von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur steuerlichen Berücksichtigung von eigenkapitalersetzen-den Finanzierungshilfen weiterhin gelten. Dies hat der BFH nun verneint (IX R 36/15).
Allerdings erkennt der IX. Senat, dass die Unternehmenspraxis erheblichen Rechtsunsicherheiten bzgl. dieser Fragestellung ausgesetzt war, zumal die Finanzverwaltung die Rechtsprechungsgrundsätze zur steuerlichen Berücksichtigung von eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiter angewendet hat. Daher betrifft die Rechtsprechungsänderung erst Finanzierungshilfen, die nach Veröffentlichung der Entscheidung begeben werden (laut Pressemitteilung der 27.09.2017).
Nach den geänderten Rechtsprechungsgrundsätzen ist für die Bestimmung nachträglicher Anschaffungskosten fortan wieder auf den handelsrechtlichen Anschaffungskostenbegriff und mithin auch auf den Begriff nachträglicher Anschaffungskosten abzustellen. Ausfälle von Gesellschafterdarlehen und Bürgschaftsinanspruchnahmen bei Anteilen im Privatvermögen (§ 17 EStG) sollen künftig wie z. B. im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden. Den nachträglichen Anschaffungskosten können künftig nur solche Aufwendungen des Gesellschafters zugeordnet werden, die handels- oder bilanzsteuerrechtlich zu einer offenen oder verdeckten Einlage führen. Der Ausfall eines nach vormaligem Eigenkapitalersatzrecht „krisenbedingten“, „krisenbestimmten“ oder „in der Krise stehen gelassenen“ Darlehens oder der Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung führen nun grundsätzlich nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten. Kommt einem besonders ausgestalteten Darlehen auch bilanz-steuerrechtlich die Funktion von Eigenkapital zu, so können auch weiterhin Anschaffungskosten des Gesellschafters auf die Beteiligung anzunehmen sein.
Der BFH folgte damit nicht dem beigetretenen BMF, das sich für die Weitergeltung der bisher geltenden Grundsätze auch nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts ausgesprochen hatte (vgl. BMF-Schreiben vom 21.10.2010). In seiner Pressemitteilung vom 27.09.2017 kündigt der BFH die Konkretisierung der neuen Grundsätze in künftigen Entscheidungen an.