In seiner Entscheidung vom 15.04.2015 (I R 44/14) äußert sich der BFH zu den Steuerfolgen einer Rangrücktrittsvereinbarung, die eine Tilgung der Verpflichtung lediglich aus einem künftigen Handelsbilanzgewinn und aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss vorsieht.
Der BFH kommt in seinem Urteil zu dem Schluss, dass das in § 5 Abs. 2a EStG geregelte Passivierungsverbote anzuwenden und somit eine gewinnerhöhende Ausbuchung der Verpflichtung vorzunehmen war.
Dabei stellt der BFH heraus, dass die Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG nicht deshalb ausgeschlossen war, weil eine Tilgung auch aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu erfolgen hatte. Entscheidend sei vielmehr die Belastung des gegenwärtigen Vermögens, die des-halb nicht vorliege, da nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) der Liquidationsfall (noch) nicht zu berücksichtigen sei.
Für die Steuerfolgen des Rangrücktritts enthält das Urteil zudem eine weitreichende Änderung der Rechtsprechung. Der BFH wendet die steuerlichen Einlagegrundsätze im Rahmen entsprechender Rangrücktrittsvereinbarungen an und qualifiziert die betreffenden Verbindlichkeiten künftig – soweit werthaltig – als Eigenkapital um. Deshalb ist ein aus dem Gesellschaftsverhältnis veranlasster Wegfallgewinn aus einem Rangrücktritt nach § 5 Abs. 2a EStG (bei Werthaltigkeit) künftig als Einlage zu korrigieren.
Es steht zu vermuten, dass die Finanzverwaltung die Prüfung einer Einlage nicht nur für Fälle eines expliziten Rangrücktritts, sondern für alle aus dem Gesellschaftsverhältnis veranlassten Wegfallgewinne vornehmen wird.
Der BFH kommt im zitierten Urteil zu keiner abschließenden Beurteilung, ob der aus der Ausbuchung der Verbindlichkeit resultierende Gewinn um den Ansatz einer verdeckten Einlage zu kürzen ist. Er verwies die Entscheidung diesbezüglich zurück an das Finanzgericht, da die Vorinstanz keine Aussagen zur Höhe des werthaltigen Teils der betroffenen Forderung, welche als Einlage zu neutralisieren ist, getroffen hatte.