Mit Schreiben vom 15.03.2016 hat die Finanzverwaltung ihr BMF-Schreiben vom 29.06.2015 zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen offiziell aufgehoben (vgl. unseren Beitrag „Finanzverwaltung ändert Auffassung zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen“ mit Verweis auf Schreiben vom Juni 2015).
Der Anwendungsbereich der Gewinnrealisierungsgrundsätze aus dem BFH-Urteil vom 14.05.2014 (VIII R 25/11, vgl. oben zitierter Beitrag) wird auf Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI a. F. begrenzt.
Eine Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen ist demnach nur noch vorzunehmen bei Leistungen, die bis zum 17.08.2009 vertraglich vereinbart wurden. Das bedeutet, dass Abschlagszahlungen für Werkverträge nach § 632a BGB und HOAI n. F. nicht mehr betroffen sind, was insbesondere für viele Anlagenbauer und Bauunternehmen eine Erleichterung dar-stellt.