Die Finanzverwaltung äußert sich zu einigen in der Praxis auftretenden Auslegungsfragen im Zusammenhang mit den seit Anfang 2015 geltenden neuen Regelungen zur Behandlung von Betriebsveranstaltungen (vgl. unseren Beitrag „Neuregelung der lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen“) in einem Anwendungsschreiben vom 14.10.2015:
- Aus Vereinfachungsgründen bezieht die Finanzverwaltung Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen sowie Leiharbeitnehmer in den „relevanten Personenkreis einer Betriebsveranstaltung“ mit ein.
- Bei der Berechnung des Freibetrags will die Finanzverwaltung die Aufwendungen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufteilen.
- Zu den „Aufwendungen für den äußeren Rahmen“ will die Finanzverwaltung u. a. auch Kosten zählen, die nur zu einer abstrakten Bereicherung des Arbeitnehmers führen (z. B. Kosten für die Erfüllung behördlicher Aufgaben oder Stornokosten).
- Umsatzsteuerlich geht die Finanzverwaltung bei einem Übersteigen des Betrages von 110 Euro pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung (insgesamt) von einer über-wiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung aus, mit der Folge des fehlenden Vorsteuerabzugs.
- Für Klarheit sorgt die Übernahme der von 40 Euro auf 60 Euro erhöhten Aufmerksamkeitsgrenze in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschn. 1.8 und 15.15 UStAE).
Die Regelungen des Anwendungsschreibens gelten grundsätzlich für nach dem 31.12.2014 endende Lohnzahlungs- und Veranlagungszeiträume bzw. für nach dem 31.12.2014 ausgeführte Sachzuwendungen und Betriebsveranstaltungen.