Kurzfristige Absagen einzelner Teilnehmer sind bei Betriebsveranstaltungen besonders ärgerlich, wenn die (anteiligen) Veranstaltungskosten nicht mehr stornierbar sind. Für lohnsteuerliche Zwecke müssen die Gesamtkosten – zumindest nach Auffassung der Finanzverwaltung – auf die tatsächlich anwesenden Arbeitnehmer verteilt werden (BMF Schreiben vom 14.10.2015).
Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG). Ausgenommen sind Zuwendungen für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr, soweit sie jeweils 110 Euro pro Arbeitnehmer nicht übersteigen (Freibetrag). Bei der Berechnung der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Zuwendung stellt die Finanzverwaltung auf die tatsächlich Teilnehmenden und damit nicht auf die angemeldeten Teilnehmer ab (vgl. auch unseren Beitrag „BMF: Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen“).
Das FG Köln hat sich mit den sogenannten „No-Shows“ beschäftigt und widerspricht in einem Urteil vom 27.06.2018 (3 K 870/17) der Finanzverwaltung.
Laut FG Köln geht es lohnsteuerlich nicht zu Lasten der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer, wenn andere Kollegen kurzfristig absagen. Die vom Arbeitnehmer getragenen Veranstaltungskosten für die Arbeitnehmer, die kurzfristig absagen, wirken sich nicht auf die Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohns der teilnehmenden Arbeitnehmer aus. Es handele sich insofern um fehlgeschlagene Aufwendungen des Arbeitgebers (im Streitfall Pro-Kopf-Beträge), aber nicht um Zuwendungen an die teilnehmenden Arbeitnehmer.
Entgegen der Auffassung des BMF führten nämlich die auf die nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfallenden Kosten nicht zu einer Bereicherung der teilnehmenden Arbeitnehmer. Diesem Ergebnis stehe auch der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG nicht entgegen, der auf die „teilnehmenden Arbeitnehmer“ abstellt. Das FG Köln hält es daher für allein sachgerecht, nicht auf die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Personen, sondern auf die Zahl derer abzustellen, für die die Betriebsveranstaltung kostenmäßig kalkuliert gewesen sei.
Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt (BFH, VI R 31/18), um die Frage (erstmals) einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen.
Wir empfehlen Ihnen, dass Sie in strittigen Fällen die Veranlagungen unter Bezugnahme auf das zitierte Urteil offen halten.
Bild: Olga Meier-Sander / pixelio