Die Vorschriften der §§ 4f, 5 Abs. 7 EStG regeln die Rechtsfolgen von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten, und Erfüllungsübernahmen beim Altschuldner und beim Neuschuldner. Das BMF erläutert in seinem Entwurf vom 16.12.2016 (IV C 6 - S 2133/14/10001), dass bei Übergang einer Schuld auf einen Dritten, der Übernehmer nach § 5 Abs. 7 EStG die gleichen Bilanzierungsvorschriften zu beachten hat, die auch für den ursprünglich Verpflichtenden am Bilanzstichtag gegolten hätten. Dabei sind laut Verwaltungsentwurf aus-schließlich HGB und EStG Bilanzierungsvorschriften maßgeblich und zwar selbst dann, wenn der ursprünglich Verpflichtete nicht dem Anwendungsbereich des deutschen Handels- und Steuerrechts unterlag. Auch bei mehrfacher Übertragung von Verpflichtungen soll im Rahmen des § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG auf die Bilanzierung bei demjenigen Steuerpflichtigen abzustellen sein, der die Schuld erstmalig begründet hat.
Nach einer Verpflichtungsübernahme soll der Rechtsnachfolger bilanzsteuerrechtliche Wahl-rechte, wie z.B. Teilwert- oder Pauschalwertverfahren bei Jubiläumsrückstellungen, unabhängig von der Wahl des Rechtsvorgängers in Anspruch nehmen können. Auch das sogenannte Nachholverbot bei Pensionsverpflichtungen nach § 6a Abs. 4 EStG soll für beim Rechtsvorgänger entstandene Fehlbeträge nicht gelten.
Nach expliziter Aussage des BMF fallen Fälle des Betriebsübergangs nach § 613a BGB nicht in den Anwendungsbereich der Sondervorschriften des § 4f Abs. 1 Satz 3 EStG bzw. § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG. Eine Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG wäre jedoch bei Arbeitgeberwechsel einzelner Arbeitnehmer unabhängig von der Anzahl der übernommenen Pensionsverpflichtungen.
Ein Aufwand, der sich für den ursprünglichen Verpflichtenden aus einem Übertragungsvorgang ergibt, kann nach § 4f Abs. 1 EStG grundsätzlich nur auf das Jahr der Schuldübernahme und die folgenden 14 Wirtschaftsjahre gleichmäßig als Betriebsausgabe verteilt und abgezogen werden. Für die Ermittlung des Aufwands ist laut BMF immer auf den am vorangegangenen Bilanzstichtag angesetzten Passivposten abzustellen. Weicht dagegen der Übertragungszeitpunkt vom Bilanzstichtag ab, ist nach Verwaltungsentwurf trotzdem der Bilanzstichtag maßgeblich und nicht der tatsächliche Übertragungsstichtag.
Nach dem Entwurf kommt diese Verwaltungsauffassung für alle offenen Fälle zur Anwendung. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen BMF-Schreiben vom 16.12.2005 und vom 24.06.2011 sollen dagegen aufgehoben werden.