Die Bundesregierung hat Anfang Januar 2015 per Kabinettsbeschluss den Entwurf des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) auf den Weg gebracht, welches die EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU vom 26.06.2013 in nationales Recht umsetzen soll. Mit dem von dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Gesetzentwurf sollen vor allem kleinere Unternehmen von Vorgaben der Rechnungslegung entlastet werden.
Ziel des Gesetzgebers ist es, die Spielräume bei der Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie so weit wie möglich aus-schöpfen, damit deutlich mehr Unternehmen als bisher Erleichterungen und Befreiungen von den Vorgaben der Rechnungslegung nutzen können. Dies wird nach Berechnungen der Bundesregierung insgesamt zu einer Entlastung der Wirtschaft um jährlich rund 87 Mio. Euro führen. Hierfür sind vor allem folgende Regelungen vorgesehen:
- Ausweitung des Kreises der kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften durch Anhebung der Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse: klein zukünftig: Bilanzsumme bis 6 Mio. Euro, Umsatzerlöse bis 12 Mio. Euro sowie mittelgroß zukünftig: Bilanzsumme bis 20 Mio. Euro, Umsatzerlöse 40 Mio. Euro (keine Veränderungen bei Schwellenwerten für Mitarbeitern)*
- Straffung und Harmonisierung der bilanzrechtlichen Vorgaben: für kleine Kapitalgesellschaften wird der Katalog der Mindestangaben im Anhang zum Jahresabschluss reduziert
- Entlastung von Kleinstgenossenschaften: für Genossenschaften, die zwei der drei Schwellenwerte (Bilanzsumme 350.000 Euro, Umsatzerlöse 700.000 Euro, im Jahresdurchschnitt 10 Beschäftigte) nicht über-schreiten, werden die bereits für vergleichbare Kapitalgesellschaften bestehenden Erleichterungen eingeführt
Weiterhin ist die Einführung folgender Regelungen vorgesehen: - Einführung einer Nutzungsdauer von 10 Jahren für aktivierte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und für derivative Geschäfts- oder Firmenwerte, falls deren Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann
- Konkretisierung zur Ausgestaltung des Anlagenspiegels
- Änderung der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Erleichterungen bei der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses von Tochter-Kapitalgesellschaften sowie zur Befreiung von Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a
- Ausschüttungssperre auf phasengleich vereinnahmte Beteiligungserträge, sofern diese noch nicht zugeflossen sind oder noch kein Rechtsanspruch besteht
Für größere Unternehmen des Rohstoffsektors sollen mit dem Gesetz neue Berichtspflichten eingeführt werden. Diese Unternehmen sollen künftig ihre Zahlungen an alle staatlichen Stellen weltweit offenlegen. Die Zahlungsberichte werden nach der Zielsetzung des Gesetzgebers die Verantwortlichkeit der Rohstoffindustrie stärken und die Einnahmen insbesondere ressourcenreicher Entwicklungs- und Schwellenländer sichtbar machen.
Abzuwarten bleibt, ob es im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch zu einer Änderung der Übergangsregelung kommen wird, um die angestrebten Entlastungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt an die Unternehmen weiter zu geben. Der konkrete zeitliche Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens und damit der mögliche Zeitpunkt des Inkrafttretens des BilRUG sind derzeit offen.
*) Anders als im Referentenentwurf vom Juli 2014 stellt die Anwendung der erhöhten Größenkriterien erstmals für das Geschäftsjahr 2014 ein Wahlrecht dar; die erhöhten Werte dürfen erstmals angewandt werden. Wenn keine frühere Anwendung erfolgt, muss die Anwendung spätestens für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr erfolgen.