Seit dem Inkrafttreten des Transparenzregister-Finanzinformationsgesetzes (TraFinG) im August 2021 sind grundsätzlich alle Unternehmen verpflichtet, ihre sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ vollständig an das Transparenzregister mitzuteilen. Die durch den Gesetzgeber vorgenommenen Änderungen zielen neben einer perspektivischen Vernetzung innerhalb der EU auf eine „Verbesserung der praktischen und digitalen Nutzbarkeit“ des Transparenzregisters ab.
Bisher war das Transparenzregister als sogenanntes „Auffangregister“ konzipiert. Bei Rechtseinheiten, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und damit deren wirtschaftlich Berechtigte vollständig aus anderen Registern (z. B. dem Handels- oder Unternehmensregister) ermittelbar sind, galt die Pflicht zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten als erfüllt. Nur Rechtseinheiten mit wirtschaftlich Berechtigten, die nicht aus den genannten Registern ermittelt werden konnten, mussten vom Transparenzregister „aufgefangen“ werden.
Nun ist das Transparenzregister von einem Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt. Damit wurden grundsätzlich alle Rechtseinheiten verpflichtet, ihre tatsächlichen oder fiktiven wirtschaftlich Berechtigten aktiv dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt im Regelfall jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmanteile hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Für Rechtseinheiten, die sich bis zum 31.07.2021 auf eine Mitteilungsfiktion berufen konnten, gelten derzeit noch nach Rechtsform gestaffelte Übergangsfristen zur Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten:
- AGs, SEs, KGaAs: bis 31.03.2022
- GmbHs, (Europäische) Genossenschaften, Partnerschaften: bis 30.06.2022
- alle anderen juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften: bis 31.12.2022
Damit bleibt den betroffenen Rechtseinheiten aus heutiger Sicht nur noch wenig Zeit, die neuen Verpflichtungen umzusetzen. Dabei bleibt zu beachten, dass in Fällen, in denen kein tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter vorhanden ist oder ermittelt werden kann, nunmehr auch aktiv die Geschäftsführer/Vorstände oder geschäftsführenden Gesellschafter als „fiktiv wirtschaftlich Berechtigte“ mitgeteilt werden müssen.
Auf die deutschen Unternehmen kommen enorme zusätzliche Belastungen zu: Nach Schätzungen der Bundesregierung werde die Zahl der eintragungspflichtigen Einheiten von aktuell schätzungsweise 400.000 Rechtseinheiten auf 2,3 Mio. Rechtseinheiten steigen. Das Ignorieren der Eintragungsverpflichtung kann teuer werden: Bei erstmaligen Verstößen sieht das Gesetz schon jetzt Ordnungsgelder von bis zu EUR 100.000 vor; bei mehrfachen oder gar systematischen Verstößen kann die Ordnungswidrigkeit sogar mit Geldbußen von bis zu EUR 1 Mio. pro Rechtseinheit geahndet werden.
Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten bzw. die Vornahme von Mitteilungen in größeren Konzerngruppen kann komplex sein. Auch kann der von dem für das Transparenzregister zuständigen Bundesverwaltungsamt entwickelte Begriff der „negativen Kontrolle aufgrund von Verhinderungs-/Vetorechten“ zu beachten sein. Das Amt veröffentlicht in unregelmäßigen Abständen neue und zum Teil geänderte „FAQ“, die vom Rechtsanwender zu beachten sind (aktuell Stand 01.08.2021).
Die genannten Übergangsfristen greifen nicht für nach dem 01.08.2021 eingetretene Änderungen beim wirtschaftlich Berechtigten oder für neu gegründete Gesellschaften. Diese Veränderungen sind dem Transparenzregister unverzüglich mitzuteilen.
Die Aufhebung der Mitteilungsfiktion trifft zudem nun auch börsennotierte Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften. Die Bestimmung der wirtschaftlich Berechtigten bei diesen Gesellschaften erfolgt auf der Basis des Eigentums- bzw. Kontrollbegriffs des § 3 Abs. 1 GwG und ist derzeit erschwert durch einige offene Auslegungsfragen.
Bild: Markus Hein/pixelio