Bei der Bewertung von Restrukturierungsrückstellungen sind reduzierte Personalaufwendungen nicht als künftiger Vorteil i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG wertmindernd zu berücksichtigen.
Im Rahmen von Umstrukturierungen und der Aufhebung von Arbeitsverhältnissen sehen die von Unternehmen und Betriebsrat aufgestellten Sozialpläne häufig Abfindungszahlungen vor. Für diese Leistungen sind nach R 5.7 Abs. 9 EStR 2012 unter bestimmten Voraussetzungen Restrukturierungsrückstellungen zu bilden. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG sind bei der Bewertung von Rückstellungen künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, wertmindernd zu berücksichtigen, soweit sie nicht bereits als Forderung zu aktivieren sind. Umstritten ist, ob in der Steuerbilanz der betriebliche Nutzen derartiger Restrukturierungsmaßnahmen, der in vermindertem Personalaufwand besteht, bei der Rückstellungsbewertung gegenzurechnen ist.
Das FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.09.2017, 6 K 1472/16) hat die Verrechnung einer Abfindungszahlungsverpflichtung mit den reduzierten Personalaufwendungen abgelehnt. So erfasse der Begriff des Vorteils i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG lediglich wirtschaftliche Vorteile, die die mit der Erfüllung der Verpflichtung verbundene Belastungswirkung mindern und die dadurch geeignet sind, sich im Gewinn des Unternehmens niederzuschlagen. Das FG begrenzt den Begriff des Vorteils auf positive Zuflüsse, die zudem aus einem Außenverhältnis zu Dritten resultieren. Ersparte Aufwendungen fallen hingegen nicht unter den Vorteilsbegriff. Insbesondere fehle es am gesetzlich geforderten sachlichen Zusammenhang zwischen Abfindungsverpflichtung und dem ersparten Personalaufwand. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist der Wegfall des Personalaufwands vielmehr durch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses veranlasst und nicht durch die Erfüllung der Abfindungsverpflichtung.
Das FG hat die Revision zwar zugelassen, es wurde jedoch vom Beklagten (der Finanzverwaltung) keine Revision eingelegt. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Eine höchstrichterliche Klärung ist daher demzufolge vorerst nicht zu erwarten.
Das Urteil kann in Betriebsprüfungsfällen oder offenen Veranlagungen als Argumentationshilfe dienen, in denen die Finanzverwaltung ersparte Aufwendungen unter das Tatbestandsmerkmal der künftigen Vorteile des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG fassen und Rückstellungen entsprechend mindern will.