Der EuGH hat in einem Urteil vom Oktober 2017 (Az.: C-106/16) den grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel von Gesellschaften erleichtert. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen wollen, nicht zur Liquidation verpflichten.
Der EuGH hat in seinem Urteil festgestellt, dass die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 Abs. 2, 54 AEUV einer nationalen Regelung entgegenstehe, die vor einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat ein durchgeführtes Liquidationsverfahren im Wegzugstaat voraussetzt.
Die Niederlassungsfreiheit umfasse das Recht des grenzüberschreitenden Formwechsels auch dann, wenn nur der satzungsmäßige Sitz verlegt werde. Eine Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Aufnahmestaat sei nicht erforderlich.
Zwar hat der EuGH angemerkt, dass eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch nationale Vorschriften grundsätzlich möglich sei, wenn eine solche Beschränkung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Solche Gründe können etwa in Form des Schutzes von Arbeitnehmern, Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern bestehen.
Infolge der Entscheidung des EuGH hat sich der grenzüberschreitende Rechtsformwechsel deutlich vereinfacht. Ein solcher Wechsel ist nun ohne die Verlegung oder Aufnahme wirtschaftlicher Aktivitäten im Aufnahmestaat zulässig. Die Attraktivität eines grenzüberschreitenden Formwechsels liegt insbesondere darin, dass kein Untergang oder Wechsel der Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft erfolgt. Daher ist eine Vermögensübertragung oder Liquidation gerade nicht notwendig.
Die Folge eines grenzüberschreitenden Formwechsels ist demnach in erster Linie ein Wechsel des maßgeblichen Gesellschaftsrechts. Denkbare Anreize hierfür sind die Vermeidung restriktiver nationaler Vorschriften, hinsichtlich derer der EuGH ausdrücklich festgestellt hat, dass eine dahingehende Motivation für sich betrachtet keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung darstellt.