Mit zwei Urteilen vom 04.02.2016 (T-287/11 und T-620/11) hat das Europäische Gericht die beiden Musterklagen gegen die Entscheidung der Kommission zur Sanierungsklausel als unbegründet abgewiesen.
In dem angefochtenen Beschluss vom 26.01.2011 hatte die Kommission entschieden, dass die Vorschrift des § 8c Abs. 1a KStG („Sanierungsklausel“) eine unzulässige staatliche Beihilfe darstelle. Dem folgte im Ergebnis das Gericht. Zwar seien die Klägerinnen durch den Beschluss unmittelbar und individuell betroffen und damit befugt, Nichtigkeitsklagen gegen die Kommissionsentscheidung zu erheben. Gleichwohl sei die Sanierungsklausel eine selektive staatliche Maßnahme, die nicht gerechtfertigt sei.