Grundsätzlich sind Sachbezüge vom Arbeitgeber immer steuerpflichtig. Doch es gibt auch hier Freigrenzen, in denen Sachbezüge steuerfrei bleiben. Wie hoch die Grenze ist, hängt davon ab, um welche Art von Sachbezug es sich handelt. Bei im Unternehmen produzierten Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers gilt eine jährliche Freigrenze in Höhe von 1.080 Euro. Für alle anderen Geschenke, die nicht in Ihrem Unternehmen produziert bzw. angeboten werden, gilt die sogenannte Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro pro Monat, hierzu zählten bisher z.B. Waren- oder Geldgutscheine, Tankkarten oder Kostenerstattung für den Erwerb von Waren sowie die Auszahlung oder Erstattung eines Geldbetrags zum Erwerb einer Ware bzw. Dienstleistung.
Viele Unternehmen nutzen diese Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern über verschiedene Wege monatlich einen zusätzlichen steuerfreien Betrag zukommen zu lassen.
Auslöser der Debatte und der gesetzlichen Neuregelung im „Jahressteuergesetz 2019“ waren zwei Urteile des BFH, in denen er seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug geändert beziehungsweise fortentwickelt hatte. In beiden Fällen ging es um die Behandlung von Zusatzkrankenversicherungen.
Aufgrund der Neuregelung ab dem 01.01.2020 gilt als Sachbezug nur noch, was ausschließlich zum Bezug von Waren bzw.Dienstleistungen berechtigt. Geldleistungen jeglicher Art, ob als Kostenerstattung, zum zweckgebundenen Erwerb o.ä., zählt nicht mehr als Sachbezug und unterliegt folglich auch nicht der Freigrenze. Somit zählen auch Gutscheine bzw. Geldkarten zählen nicht mehr „automatisch“ als Sachbezug. Nicht mehr zulässig sind demnach folgende Leistungen: zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattung gegen Belegvorlage, Geldersatzleistungen (Karten, die auf einen Betrag lauten), Gutscheine und Geldkarten mit denen man Bargeld beziehen kann oder Prepaidkarten. Die zulässigen Sachzuwendungen schränken sich somit ein auf:
- Gutscheine und Geldkarten für „limitierte Netze“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG), gemeint sind begrenzt organisierte Einzelhandelsverbünde wie Einzelhandelsunternehmen, Einkaufscenter oder regionale City-Cards
- Gutscheine und Geldkarten für eine „limitierte Produktpalette“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG), gemeint sind z. B. Tankkarten, Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten
- Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG), gemeint sind z. B. Essensgutscheine sowie Aufmerksamkeiten bei einem besonderen persönlichen Ereignis des Arbeitnehmers
Der Fiskus setzt noch einen drauf: Neben der engeren Definition von Sachbezügen, gilt nun auch noch eine weitere Einschränkung für die Zulassung einer Freigrenze. Um einem steuerlichen Vorteil durch beispielsweise Gehaltsumwandlungen entgegenzuwirken, muss der Sachbezug seit Januar 2020 darüber hinaus auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Ist das nicht der Fall, muss der Wert voll versteuert werden – auch dann, wenn es sich per Definition tatsächlich um einen Sachbezug handelt.
Im Hinblick auf die konkrete und gesetzeskonforme Ausgestaltung ist in Kürze mit der Veröffentlichung eines BMF-Schreibens zu rechnen. Unternehmer sollten vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung die Praxis im Unternehmen unbedingt überprüfen und ggf. überdenken, um bei den nächsten Prüfungen für Lohnsteuer bzw. Sozialversicherung böse Überraschungen zu vermeiden.
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