Im April 2019 hat das BMF den langerwarteten Entwurf eines Forschungszulagengesetzes (FZulG) zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung veröffentlicht. Die steuerliche Forschungsförderung umfasst ein geschätztes Jahresbudget von anfänglich 1,1 Mrd. Euro pro Jahr und soll ab 2020 für alle Unternehmen offen sein, allerdings mit einer maximalen Fördersumme von 500.000 Euro pro Unternehmen und Jahr.
Das FZulG lehnt sich konzeptionell an die Investitionszulage an, die bis Ende 2013 für Investitionen in den neuen Bundesländern gewährt wurde. Anspruchsberechtigt sind alle unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes. Begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die den FuE-Definitionen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU bzw. dem sogenannten Frascati-Handbuch der OECD entsprechen.
Förderfähig sind für diese FuE-Vorhaben anfallende, dem Lohnsteuerabzug unterliegende Personalaufwendungen. Sie werden mit einer Forschungszulage i.H.v. 25 Prozent auf den Arbeitnehmerbruttolohn zzgl. (pauschalisierter) Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung gefördert.
Auch FuE-Tätigkeiten, die von Gesellschaftern einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft für die jeweilige Gesellschaft ausgeführt werden, sind grundsätzlich förderfähig. Für Einzelunternehmer sollen für eigene FuE-Tätigkeit pauschal 30 Euro pro Stunde als Aufwand angesetzt werden. Auftragsforschung kann beim Auftragnehmer gefördert werden. Pro Unternehmen (Konzernbetrachtung) und Jahr sind höchstens 2 Mio. Euro Bemessungsgrundlage förderfähig, woraus sich eine maximale jährliche Forschungszulage von 500.000 Euro ergibt.
Ob begünstigte FuE-Vorhaben bzw. Tätigkeiten vorliegen, soll von einer noch nicht näher bestimmten Stelle per Bescheinigung bestätigt werden. Mit dieser Bescheinigung kann die Forschungszulage nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahrs beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden. Die Forschungszulage soll steuerfrei gewährt werden und kann grundsätzlich neben anderen Förderungen oder Beihilfen (Projekt- bzw. Zuschussförderung) in Anspruch genommen werden, wobei eine Doppelförderung konkreter Aufwendungen ausgeschlossen werden soll.
Anders, als zum Jahresanfang in der Presse berichtet, ist vorbehaltlich einer beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission keine zeitliche Beschränkung der Forschungszulage vorgesehen. Nach vier Jahren soll die Maßnahme allerdings evaluiert werden. Die Verbände haben bis zum 03.05.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Entwurf. Dem Vernehmen nach ist der Kabinettsbeschluss über einen Regierungsentwurf für den 15.05.2019 geplant. Das Gesetzgebungsverfahren soll voraussichtlich im Laufe des Jahres 2019 abgeschlossen werden.
Unternehmern, welche die Fördermöglichkeit in Anspruch nehmen möchten, stehen wir gern beratend zur Verfügung. Gern erstellen wir mit Ihnen gemeinsam auch für die Antragstellung erforderliche Bescheinigungen.
Bild: Michael Bührke / pixelio