Der Bundestag hat in 2./3. Lesung das „Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (InvS-tRefG)“ beschlossen. Auf die in einem früheren Entwurf vorgesehene Ausdehnung der Steuerpflicht von Kapitalgesellschaften auf Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen (Beteiligungshöhe geringer als 10 %) i.S.d. § 8b Abs. 4 KStG hat der Gesetzgeber verzichtet.
Wie bereits im Gesetzentwurf vorgesehen soll es im Bereich der Investmentsteuer bei der Einführung von zwei voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen für Publikums-Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds bleiben. Für Anleger eines Publikums-Investmentfonds wird zunächst eine fingierte, sogenannte Vorabpauschale anstelle des tat-sächlichen Ertrags besteuert. Die Steuer auf diese Vorabpauschale ist später bei der Veräußerung der Fondsanteile zu berücksichtigen. Um einer Übermaßbesteuerung vorzubeugen, werden Teile der steuerbaren Erträge (teil-)freigestellt. Das bisherige „transparente“ System wird dadurch abgeschafft und durch eine pauschale Besteuerung auf Anlegerebene ersetzt. Für Spezial-Investmentfonds bleibt es grundsätzlich bei den bisherigen (semi-)transparenten Besteuerungsregelungen. Im Vergleich zu den bestehenden Regelungen wird die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erheblich umfangreicher und komplexer.
Die Neuregelungen zu sog. Cum/Cum-Geschäften wurden im Vergleich zum Gesetzentwurf etwas entschärft, die Anwendung der Fifo-Methode wurde in diesem Bereich gesetzlich fest-geschrieben. Es bleibt bei der Einführung einer Mindesthaltedauer von 45 Tagen und diese muss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach dem Fälligkeitstag der Kapitalerträge erreicht werden. Dabei muss der Steuerpflichtige ununterbrochen das Mindestwertänderungsrisiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im Um-fang von mindestens 70 % tragen. Zusätzlich darf keine Vergütungsverpflichtung hinsichtlich der Kapitalerträge an andere Personen vorliegen. Sofern eine dieser drei Voraussetzungen nicht erfüllt ist, wird die Anrechnung der auf die Dividendenerträge einbehaltenen Kapitalertragsteuer aber nicht mehr komplett ausgeschlossen. Vielmehr sind 3/5 der Kapitalertragsteuer (entspricht 15 % der Kapitalerträge) nicht anrechenbar, können aber auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Zudem erstreckt sich diese Beschränkung der Anrechnung nicht auf den Solidaritätszuschlag.
Als Anwendungszeitpunkt für das neue Investmentsteuerregime ist grundsätzlich der 01.01.2018 vorgesehen. Die Regelungen zu den sogenannten Cum/Cum-Geschäften sollen hingegen rückwirkend für zugeflossene Kapitalerträge ab dem 01.01.2016 gelten.
Es wird erwartet, dass der Bundesrat dem Gesetz am 08.07.2016 in der vorliegenden Fassung zustimmt.