Nur gut einen Monat nach Vorlage des Referentenentwurfs und mit nur geringfügigen Änderungen hat die Bundesregierung am 25.01.2017 das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Lizenzschranke mit der Vorlage des Regierungsentwurfs des „Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ eröffnet. Damit soll der Weg für sogenannte Patent- oder Lizenzboxen im Ausland versperrt werden.
Nach dem Gesetzesentwurf sind grenzüberschreitende Zahlungen für die Überlassung von Rechten ab 2018 unter bestimmten Voraussetzungen nur noch eingeschränkt in Deutschland steuerlich abzugsfähig. Folgende Voraussetzungen müssen für das Eingreifen der Lizenzschranke kumulativ erfüllt sein
- Zahlung zwischen nahestehenden Personen i. S. des § 1 Abs. 2 AStG (Nahestehende Person ansässig in einem Staat mit Präferenzregime)
- Keine den IP-Einnahmen zugrundeliegende substanzielle Geschäftstätigkeit bzw. Überlassung von Markenrechten
- Effektive Ertragsteuerbelastung beim Empfänger < 25 %
- Keine Hinzurechnungsbesteuerung in Bezug auf die Lizenzaufwendungen
Dagegen greift die Lizenzschranke nicht, wenn das Präferenzregime die steuerliche Förderung an reale FuE-Aktivitäten knüpft und damit dem OECD „Nexus Approach“ entspricht. Eine Vielzahl der deutschen Doppelbesteuerungsabkommen sieht ein alleiniges Besteuerungs-recht des Empfängerstaats auf Lizenzzahlungen vor. Darunter fallen auch Abkommen mit Staaten, die nicht der OECD angehören und damit allein deshalb nicht an den Nexus-Ansatz gebunden sind.
Nach der Ansicht der Wirtschaftsverbände schießt die Vorschrift über das Ziel hinaus, indem sie auch Gestaltungen ins Visier nimmt, bei denen Deutschland kein Steuerschaden entsteht. Zudem greift die Lizenzschranke nach dem aktuellen Entwurf bereits vor Ablauf der von der OECD eingeräumten Übergangsfrist (30.06.2021) zur Abschaffung von IP-Boxen, die dem Nexus Approach zuwiderlaufen, und sie erfasst auch Konstellationen, die im Rahmen des (kostenbasierten) OECD-Nexus-Ansatzes unschädlich wären.
Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Sommer 2017, noch vor der Bundestagswahl, abgeschlossen werden. Nach derzeitiger Planung soll die Lizenzschrankenregelung erstmals für Aufwendungen greifen, die nach dem 31.12.2017 entstehen.