Einbringungsgewinne nach § 22 UmwStG können von der Gewerbesteuer freigestellt sein.
Bei Umwandlungen ist sie regelmäßig zu beachten, wenn sachlich gewerbesteuerpflichtige Betriebe beteiligt sind. Dementsprechend regelt das Umwandlungsteuergesetz auch Folgen bei der Gewerbesteuer. Durch § 18 Abs. 3 UmwStG hat der Gesetzgeber sogar eine besondere umwandlungssteuerrechtliche Sperrfrist nur für Gewerbesteuerzwecke geschaffen.
Bei den Einbringungen der §§ 20 ff. UmwStG ist der gewerbesteuerliche Aufgriff nicht umfassend vorgeschrieben. Vielmehr folgt hier aus § 7 Satz 1 GewStG, dass dem Grunde nach demselben Ansatz wie bei Einkommen- oder Körperschaftsteuer erfolgen soll. Schwierigkeiten bei Einbringungen bieten sich z.B. regelmäßig, wenn diese mit gewerbesteuerlichen Verlusten zusammentreffen. Insofern hat der Gesetzgeber mit § 23 Abs. 5 UmwStG isoliert einen Aspekt des Problemkomplexes „Einbringung und Gewerbesteuer“ geregelt.
Schwierig und umstritten ist der Aufgriff für Zwecke der Gewerbesteuer bei Verletzung der Sperrfristen des § 22 UmwStG. Nach § 22 Abs. 1 UmwStG muss der „Einbringende“ eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils die erhaltenen Anteile sieben Jahre lang behalten. Verletzt er diese Sperrfrist, wird er rückwirkend auf den Einbringungszeitpunkt so besteuert, als ob er zum gemeinen Wert eingebracht hätte. Mit größerem zeitlichem Abstand von der Einbringung wird der Effekt zwar durch eine „Siebtelung“ des „Einbringungsgewinns I“ kleiner. Dennoch ist die rückwirkende Besteuerung bereits einkommen- oder körperschaftsteuerlich ein spürbares Hindernis für die Steuerplanung.
Ob beim Einbringungsgewinn I zusätzlich auch gewerbesteuerliche Folgen zu ziehen sind, war – und ist – umstritten. Die Finanzverwaltung möchte ausweislich ihres Anwendungserlasses zum Umwandlungsteuergesetz (vom 11.11.2011) hier die „allgemeinen Grundsätze (vgl. § 7 Satz 2 GewStG)“ anwenden (Rz. 22.07). Bei einer nur teilweisen Veräußerung der erhaltenen Anteile soll in jedem Fall Gewerbesteuer (ebenfalls rückwirkend) anfallen. Dahinter soll die Überlegung stehen, dass dann auch nur von einer teilweisen Einbringung ausgegangen werden müsse. Und diese ist gewerbesteuerlich immer zu erfassen.
Dem hat das FG Köln jetzt in einer Entscheidung vom 19.7.2018 (6 K 2507/16) mit guten Gründen widersprochen. Die teilweise Veräußerung erhaltener Anteile lässt nach Ansicht der Richter den ursprünglichen Sachverhalt der Einbringung unberührt. Gewerbesteuer auf den Einbringungsgewinn I falle somit nicht an. Für eine solche anteilige Veräußerung erhaltener Anteile hätte der Gesetzgeber einen gewerbesteuerlichen Aufgriff explizit regeln müssen. Auch durch die Zielsetzung des Umwandlungssteuergesetzes sieht sich das Gericht in seiner Entscheidung bestätigt. Nur stille Reserven, die bei der ursprünglichen Einbringung Gewerbesteuer ausgelöst hätten, seien rückwirkend der Gewerbesteuer zu unterwerfen.
Dieselbe Frage stellt sich auch nach einem Anteilstausch (§ 21 UmwStG) oder einer sog. „Miteinbringung“ (§ 22 Abs. 1 Satz 5 UmwStG), die zu einer Sperrfrist nach § 22 Abs. 2 UmwStG führen. Insoweit ist die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung noch holzschnitzartiger: Der Einbringungsgewinn II gehört ihrer Auffassung nach „bei Anteilen im Betriebsvermögen zum Gewerbeertrag“ (Rz. 22.13 des Umwandlungsteuererlasses). Nicht einmal die sachliche Gewerbesteuerpflicht des Betriebsvermögens wird insoweit erwähnt. Auch in dieser Frage hat die Rechtsprechung jedoch in letzter Zeit eine differenzierte Ansicht vertreten.
Das FG Schleswig-Holstein hat in seinem Urteil vom 21.03.2018 (1 K 1/16) die rückwirkende Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II verneint. Dies soll gelten, soweit die ursprüngliche Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zum gemeinen Wert auch nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. Im Streitfall waren die streitgegenständlichen Anteile Sonderbetriebsvermögen II natürlicher Personen bei einer Mitunternehmerschaft gewesen. In den Anwendungsbereich der Auffassung der Finanzverwaltung in Rz. 22.13 wären sie somit unproblematisch gefallen. Beide Urteile stehen inzwischen beim I. Senat des BFH zur Revision an (I R 26/18, I R 13/18).
Bild: Timo Klostermeier / pixelio