Mit Urteil 19.01.2016 (XI R 38/12) gewährt der BFH einer geschäftsleitenden Holding (sog. Führungsholding), die an der Verwaltung einer Tochtergesellschaft teilnimmt, grundsätzlich den vollen Vorsteuerabzug für die Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb dieser Tochtergesellschaft stehen (Folgeurteil zum EuGH-Urteil vom 16.07.2015, C-108/14, C-109/14).
Von dem generellen Vorsteuerabzug nicht umfasst sind laut BFH die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit der verzinslichen Kapitalanlage bei einer Bank. Da die verzinsliche Anlage von Kapital einer Umsatzsteuerbefreiung unterliegt, seien die damit zusammenhängenden Vorsteuerbeträge (anteilig) nicht abziehbar. Auf die erforderliche Vorsteueraufteilung könne nicht aufgrund der Vereinfachungsregelung des § 43 UStDV verzichtet werden, da die um-satzsteuerfreie Geldanlage bei Kreditinstituten zur Haupttätigkeit der Holding gehöre und kein „Hilfsumsatz“ i. S. d. § 43 Nr. 3 UStDV sei.
Offen war im Streitfall, ob die Führungsholding für diese an sich umsatzsteuerfreien Umsätze wirksam zur Umsatzsteuerpflicht optiert hat. Diese Frage hat der BFH der Vorinstanz zur Prüfung zurückverwiesen.