Im Dezember 2015 hat der BFH in mehreren Urteilen wichtige Zweifelsfragen zur umsatz-steuerlichen Organschaft geklärt.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung lässt der BFH mit dem Urteil vom 02.12.2015 (V R 25/13) nun die Einbindung einer Personengesellschaft als Organgesellschaft in eine umsatz-steuerliche Organschaft zu. Nach den Ausführungen des BFH ist für die Anwendung der um-satzsteuerlichen Organschaft keine Gesetzesänderung erforderlich. Vielmehr steht der aktuelle Gesetzeswortlaut des § 2 UStG der Einbindung einer Personengesellschaft als Organgesellschaft nicht entgegen. Allerdings werden vermutlich nur wenige bestehende Fallkonstellationen die Anforderungen des BFH erfüllen. Zu denken ist insbesondere an eine GmbH & Co. KG, bei der die gleiche Person sowohl Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH als auch alleiniger Kommanditist ist, oder eine sonstige Tochterpersonengesellschaft in einem Konzern, deren Gesellschafter von der gleichen Person finanziell beherrscht werden.
Damit nicht in Widerspruch zu sehen ist das Festhalten des BFH an dem Erfordernis einer eigenen Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Tochtergesellschaft als Voraussetzung für die finanzielle Eingliederung. In dem am gleichen Tag veröffentlichten Grundsatzur-teil (V R 15/14) verneint der BFH die finanzielle Eingliederung einer GmbH in ihre Schwester-KG.
Die Frage, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt, kann auch bei Unternehmensübertragungen eine Rolle spielen. Das zeigt der Fall einer Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Einzelunternehmens auf eine Betriebsgesellschaft (KG) und eine GbR-Besitzgesellschaft (Betriebsaufspaltung). Da weder die KG an der GbR noch die GbR an der KG über eine eigene Mehrheitsbeteiligung verfügte, sah der BFH die finanzielle Eingliederung als nicht gegeben an und verneinte eine Organschaft zwischen KG und GbR.
Folglich lag nach Auffassung des BFH keine Übertragung auf einen Erwerber, sondern auf zwei Erwerber vor. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen sah der BFH in dem für den vor-liegenden Fall am 3.12.2015 getroffenen Urteil (V R 36/13) nur in der Übertragung an die Betriebsgesellschaft.
Entgegen einer aus dem Unionsrecht abgeleiteten Sichtweise hält der BFH daran fest, dass der Organträger Unternehmer sein muss. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht unternehmerisch tätig ist, kann daher nach dem am 2.12.2015 vom BFH getroffenen Urteil (V R 67/14) die Vorteile der Organschaft durch eine Nichtbesteuerung der von den Tochtergesellschaften bezogenen Leistungen nicht in Anspruch nehmen.