Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer wird das zu versteuernde Einkommen, welches der Körperschaftsteuer zugrunde gelegt wird, durch zahlreiche Hinzurechnungen und Kürzungen zu einem modifiziert. Diese Hinzurechnungen und Kürzungen werden in den §§ 8 und 9 GewStG gesetzlich geregelt.
In der Praxis stellen die Hinzurechnung eines Teils der Entgelten für Schulden sowie eines Teils der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen und auch unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, einen wichtigen Teil der vorzunehmenden Überleitung dar.
Es stellt sich dabei immer wieder heraus, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht immer eindeutig sind und gewissen Interpretationsspielraum zulassen. Dies soll anhand von zwei aktuellen Urteilen verdeutlicht werden.
In dem ersten hier beschriebenen Fall hat sich der BFH hat sich erstmals zu der Frage geäußert, wie aus Cash-Pooling resultierende Zinsen für Zwecke der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Entgelten für Schulden zu behandeln sind und lässt dabei in begrenztem Umfang eine Verrechnung zwischen Soll- und Habenzinsen zu (Urteil vom 11.10.2018, III R 37/17). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können allerdings vom Einzelbetrachtungsgrundsatz des § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG abweichend wechselseitig zwischen zwei Personen gegebene Darlehen gewerbesteuerrechtlich als einheitliches Darlehensverhältnis beurteilt werden, wenn sie gleichartig sind, derselben Zweckbestimmung dienen und regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet werden. Für einen in Konzernen üblichen Cashpool bedeutet dies in der Praxis: nur der für einen nach der bankarbeitstäglichen Verrechnung sämtlicher in den Cash-Pool einbezogener Konten verbleibenden Schuldsaldo entstehende Zins unterliegt als hinzurechnungsfähiges Entgelt dem § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG.
In dem zweiten hier beschriebenen Fall hat sich das FG Düsseldorf mit dem Thema der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Messekosten auseinandergesetzt und die Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Messestandsflächen (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) verneint und damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen (Urteil vom 29.01.2019, 10 K 2717/17). Dabei grenzt das Gericht die reine Anmietung von Messeflächen durch einen Messeteilnehmer klar von den BFH-Fällen einer Messedurchführungsgesellschaft oder eines Konzertveranstalters ab. Die dem an der Messe teilnehmenden Unternehmen vom Messeveranstalter in Rechnung gestellten Aufwendungen waren im konkreten Fall u. a. in einen Mietbetrag und eine Medienpauschale unterteilt. In der Medienpauschale sah das FG bereits keine Mietzinsen, den Mietbetrag stufte das FG dagegen als grundsätzlich hinzurechnungsrelevanten Mietzins ein, verneinte aber die erforderliche Zugehörigkeit zum fiktiven Anlagevermögen. Ausgehend von der o. g. Rechtsprechung des BFH sei dafür maßgeblich auf den Geschäftsgegenstand des Unternehmens abzustellen. Nach Ansicht des FG erforderte der Geschäftsgegenstand (im konkreten Fall ein produzierendes Unternehmen) gerade nicht, ständig an Messen teilzunehmen und daher Messestandsflächen ständig für den Gebrauch im Betrieb vorzuhalten. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, somit bleibt offen, wie im konkreten Sachverhalt in der nächstfolgenden Instanz entschieden wird.
Die beschriebenen Fälle zeigen auf, dass es für Unternehmen immer wichtiger ist, steuerliche gut beraten zu werden.
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