Bis 2007 war es geltende Rechtslage, dass bei der Übertragung von mehr als 50% der Anteile an Gesellschaften unter der Voraussetzung eines Mantelkaufs die steuerlichen Verlustvorträge untergehen und damit nicht mehr steuermindernd mit späteren Einkünften verrechnet werden konnten.
Seit der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde der sog. Verlustuntergang deutlich weitreichender ausgestaltet: Neben den vollständigen Verlustuntergang bei mehr als 50%igen Anteilsübertragungen trat ein anteiliger Wegfall der Verlustvorträge, wenn mehr als 25% und maximal 50% der Gesellschaftsanteile übertragen worden sind. Diese restriktive Gesetzeslage war in mehreren Fällen ein Hindernis bei der Sanierung von Gesellschaften, die dringend auf das Kapital neuer Anteilseigner angewiesen waren, bei deren Beteiligung jedoch auf die Nutzung teils hoher Verlustvorträge hätte verzichtet werden müssen. Wenngleich der Gesetzgeber diese Problematik erkannt und hierfür die sog. Sanierungsklausel als Ausnahmeregel geschaffen hatte, wurde die Anwendung dieser Erleichterung infolge ihrer Einstufung durch die Europäische Kommission als unzulässige Beihilfe für nicht anwendbar erklärt.
Im Hinblick auf den Erhalt und die weitere Nutzung bestehender steuerlicher Verlustvorträge bietet das Jahressteuergesetz 2018 nunmehr erfreuliche Neuigkeiten:
- Als Reaktion auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird der anteilige Verlustuntergang bei Erwerben von mehr als 25% bis 50% für die Jahre 2008 bis 2015 rückwirkend gestrichen – die Verluste bleiben also vollständig nutzbar.
- Ab 2016 bleibt die Rechtslage bestehen, dass bei anteiligen Erwerben ein anteiliger Verlustuntergang eintreten kann – ab 2016 gilt jedoch die Sonderregelung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags (§ 8d KStG).
- Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stellt die Sanierungsklausel keine unzulässige Beihilfe dar – auch rückwirkend können Verlustvorträge, die nach dem gesetzlichen Regelfall untergingen, weiterhin nutzbar sein, wenn die steuerlichen Voraussetzungen der Sanierung des betreffenden Unternehmens erfüllt sind.
Eine Änderung im Hinblick auf den vollständigen Verlustuntergang bei Erwerben von mehr als 50% der Anteile ist gegenwärtig gesetzgeberisch nicht vorgesehen, wenngleich die Rechtsprechung auch hierzu bereits Zweifel geäußert hat.
Die Restrukturierung verlustträchtiger Unternehmen erfordert im Ergebnis auch künftig eine komplexe Analyse und Beratung im Spannungsfeld zwischen Liquiditäts- und Steueraspekten.