Der BFH entschied in einem Urteil vom 20.09.2016 (X R 23/15) darüber, ob eine vertragsgemäße Einmalkapitalauszahlung einer Pensionskasse der betrieblichen Altersversorgung für eine Betriebsrente grundsätzlich eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten darstellen kann und daher in den Genuss des ermäßigten Steuersatzes für sogenannte zusammengeballte Einkünfte (§ 34 EStG) kommt.
Da über mehrere Jahre in den Pensionsfonds eingezahlt wurde, lag nach Einschätzung des BFH im vorliegenden Fall die für den ermäßigten Steuersatz erforderliche Zusammenballung von Einkünften für eine mehrjährige Tätigkeit (bei Alterseinkünften die frühere Leistung von Beiträgen) grundsätzlich vor. Allerdings fehlte es laut BFH an der ebenfalls erforderlichen Außerordentlichkeit der Vergütung (hier der Kapitalabfindung). Nach seiner ständigen Rechtsprechung sind Vergütungen regelmäßig nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung aus einem atypischen Geschehensablauf resultiert.
Einen atypischen Verlauf sah der BFH im konkreten Fall nicht. Das Wahlrecht auf eine Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen die der betrieblichen Altersversorgung dienenden Pensionskasse war schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten. Kapitalwahl-rechte sind in der betrieblichen Altersversorgung – anders als bei der Basisversorgung – nicht atypisch. Damit unterlag die einmalig gezahlte Kapitalabfindung im beschriebenen Fall auch nicht der Fünftel-Regelung des § 34 EStG.
Der BFH wies in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass die volle Einkommensteuerpflicht von Leistungen aus Pensionskassen nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG schon dann greift, wenn die früheren Beitragsleistungen tatsächlich nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt waren, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit bei materiell-rechtlich zutreffender Betrachtung auch objektiv vorgelegen haben.
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