Nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens hat eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des gesamten Liquidationszeitraumes ohne Berücksichtigung der Verlustverrechnungsbeschränkung zu erfolgen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.09.2018 (6 K 454/15 K) entschieden, dass nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens Zwischenveranlagungen aufzuheben sind und eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des gesamten Liquidationszeitraumes ohne Berücksichtigung der Verlustverrechnungsbeschränkung nach der sog. Mindestbesteuerung zu erfolgen hat.
Vor dem FG Düsseldorf ging es um die Klage eines Insolvenzverwalters einer GmbH. Über die Gesellschaft war das Insolvenzverfahren 2003 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hatte die Schlussbilanz 2015 erstellt und 2017 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Das Finanzamt hatte zunächst die Körperschaftssteuer für den Veranlagungszeitraum 2003 bis 2005 festgesetzt und berücksichtigte dabei den Grundabzugsbetrag in Höhe von 1 Million Euro nach der Mindestbesteuerung nur einmal. Für die Folgejahre setzte das Finanzamt die Körperschaftssteuer jährlich fest. Der Insolvenzverwalter beantragte 2018 die Aufhebung der Veranlagungen und den Erlass eines Körperschaftssteuerbescheids für den Abwicklungszeitraum von 2003 bis 2015. Dabei sollte die Steuer ohne die Mindestbesteuerungsregelung berechnet werden. Das Finanzamt lehnte ab.
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied jedoch anders und gab der vom Insolvenzverwalter eingereichten (Sprung-)Klage statt. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass es sich bei den vorliegenden Veranlagungen nur um vorläufige Zwischenveranlagungen handele. Diese seien am Ende des Abwicklungszeitraums durch einen Bescheid zu ersetzen. Gewinne und Verluste müssten dabei für den gesamten Abwicklungszeitraum berechnet werden. Der Gesetzgeber habe die Bestimmung der Länge der Besteuerungszeiträume im Liquidationsfall zwar der Finanzverwaltung überlassen. Würden die Veranlagungen nun aber als endgültig verstanden, führe dies in der Konsequenz dazu, dass auch die Höhe der entstehenden Steuern im Ermessen der Finanzverwaltung liege. Das sei mit dem Grundsatz der leistungsgerechten Besteuerung unvereinbar, führte das Finanzgericht aus.
Bei einer endgültigen Abwicklungsbesteuerung sei die Mindestbesteuerungsregel verfassungskonform auszulegen. Dabei müsse sie um das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal ergänzt werden, dass die Mindestbesteuerung nur eingreife, wenn sie keine definitive Besteuerung auslöst. Dies ergibt sich u.a. aus der Gesetzesbegründung, wonach durch die Mindestbesteuerung keine Verluste endgültig verloren gehen sollen.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieser Entscheidung hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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