Mit Schreiben vom 10.10.2017 änderte das BMF aufgrund ergangener BFH-Rechtsprechung seinen Umsatzsteuer-Anwendungserlass hinsichtlich der Behandlung von Konsignationslagern. Ein Konsignationslager kann die Warenbewegung im Rahmen von Lieferungen unterbrechen. Dadurch erbrächte der Lieferer z. B. keine direkte innergemeinschaftliche Lieferung an den Empfänger mehr. Stattdessen läge einerseits ein innergemeinschaftliches Verbringen in das Konsignationslager vor und andererseits erst von dort eine – zumeist lokale – Lieferung an den Empfänger.
In einer Übergangszeit beanstandet die Finanzverwaltung jedoch auch die bisherige Handhabung nicht. Diese Übergangsfrist verlängert das BMF nun um ein Jahr.
Da das Schreiben vom 10.10.2017 die Abgrenzung verändert, wie sich ein Konsignationslager auf die Warenbewegung und die umsatzsteuerliche Lieferung auswirkt, nahm das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung für vor dem 01.01.2018 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe (auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers) auf.
Diese Übergangsfrist verlängert das BMF nun mit Schreiben vom 14.12.2017 um ein Jahr auf für vor dem 01.01.2019 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe. Im Übrigen bleibt das BMF-Schreiben vom 10.10.2017 unverändert.
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