Der Nachweis eines niedrigeren Grundstückswertes für Zwecke der Grunderwerbsteuer kann laut BFH grundsätzlich weder durch eine Ableitung aus dem Kaufpreis für einen Gesellschaftsanteil noch durch einen Rückgriff auf den Bilanzansatz geführt werden.
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich u.a. in Fällen der Anteilsvereinigung nicht nach dem Wert der Gegenleistung, sondern nach den Grundbesitzwerten i. S. d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG. Ein Geschäftsgrundstück ist dabei im Ertragswertverfahren zu bewerten. Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert am Bewertungsstichtag niedriger ist, ist der niedrigere Wert anzusetzen. Allerdings regelt § 198 BewG gerade nicht wie der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zum maßgeblichen Bewertungsstichtag zu führen ist.
Im konkreten Fall einer Grunderwerbsteuer auslösenden Anteilsvereinigung von Anteilen an einer GbR wollte der Steuerpflichtige den niedrigeren Grundstückswert anhand des Bilanzansatzes des Grundstückes bei der GbR nachweisen, da die Bilanzwerte auch der Bemessung des Kaufpreises für den GbR-Anteil zugrunde gelegt worden seien. Dem folgte der BFH nicht. Der Bilanzwert sei allein weder ein Indiz noch ein Nachweis für den gemeinen Wert eines Grundstückes. Bilanzansätze lägen häufig deutlich unter den Verkehrswerten. Auch der Rückgriff auf den Kaufpreis der Gesellschaftsanteile ermögliche regelmäßig keinen Nachweis, insbesondere wenn das Vermögen der Gesellschaft neben dem Grundstück noch andere Gegenstände umfasse (Urteil vom 25.04.2018, II R 47/15).
Offen ließ der BFH in seinen Ausführungen, ob eine Ableitung aus dem Kaufpreis der Gesellschaftsanteile möglich ist, wenn das Grundstück den einzigen Bilanzposten darstellt und die Gesellschaft auch sonst über keine Wirtschaftsgüter verfügt, die in der Bilanz aufzunehmen wären. Auch die Frage, ob der Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft durch einen Mitgesellschafter angesichts der gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten schon für sich allein die Zuordnung des Kaufs zum "gewöhnlichen Geschäftsverkehr" ausschließe, musste der BFH im konkreten Fall nicht beantworten.
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