Die Überbrückungshilfe III/III Plus unterstützt Unternehmen und Soloselbstständige, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021. Die Überbrückungshilfe III Plus deckt die Monate Juli bis September 2021 ab.
Die Förderbedingungen der „Plus-Variante“ entsprechen überwiegend denen der bisherigen Überbrückungshilfe III. Es wurden jedoch ergänzende Förderpunkte eingebracht:
- Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
- Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
- Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.
Interessant in diesem Zusammenhang sind folgende geänderte/erweiterte Punkte im Vgl. zur Überbrückungshilfe III:
- „Restart-Prämie“: Einführung einer Personalkostenhilfe für Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen.
Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:- Für die Reisebranche durch Fortführung der Anschubhilfe (alternativ zur neuen „Restart-Prämie“).
- Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche durch Erstattung der Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum Januar bis August 2021 sowie Fortführung der Anschubhilfe (alternativ zur neuen „Restart-Prämie“).
- Fortführung der Sonderregelung zu Abschreibungen von Warenbeständen für Hersteller, Großhändler, Einzelhändler und professionelle Verwender.
- Erhöhung des Vorschusses der Neustarthilfe Plus für Soloselbständige (Betriebskostenpauschale) auf bis zu 4.500 Euro für Juli bis September 2021 als Alternative zur Überbrückungshilfe III Plus für Soloselbständige, die ansonsten keine Fixkosten geltend machen können.
Grundvoraussetzung für die Förderung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Juli bis September 2021, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Daneben gibt es eine ganze Reihe weiterer Voraussetzung für die Förderung von Einzelthemen (Digitalisierung, Umsetzung Hygiene-Vorschriften etc.) bzw. von spezifischen Voraussetzungen, die die konkrete Förderung determinieren. Genaueres kann in den FAQ des BMWI nachgelesen werden.
Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe benötigen, sprechen Sie uns gern an. Insbesondere, wenn Sie die Möglichkeiten einer Außer-Insolvenzlichen Restrukturierung wahrnehmen wollen. Hierfür müssen Sie zunächst klären, ob Sie drohend zahlungsunfähig sind bzw. noch nicht zahlungsunfähig - hierfür sind profunde Kenntnisse des Insolvenzrechts notwendig. Gern unterstützen wir Sie bei der Krisenabwendung!
Bild: Rainer Sturm/pixelio