Das IDW hat eine neue Fassung des IDW Standards: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S 11) am 06.01.2022 verabschiedet.
Die Änderungen des Standards, der 2015 herausgebracht wurde und 2021 eine Anpassung aufgrund der Corona-Pandemie erforderte, wurde nun ein weiteres Mal novelliert.
In der Novelle wird insbesondere die mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) am 01.01.2021 in Kraft getretene Differenzierung des Prognosezeitraums bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO (in aller Regel 24 Monate) und der Überschuldung gemäß § 19 InsO (12 Monate) berücksichtigt. Weiterhin sind subsidiäre Änderungen aufgrund der Änderung der Insolvenzordnung verarbeitet worden, d.h. die Abgrenzung des Insolvenzantragspflicht gem. § 15a Abs. 1 InsO, also der Zeitraum, welcher der Geschäftsführung ohne schuldhaftes Zögern zur Überprüfung der Insolvenzantragspflicht gewährt wird. Bisher waren dies einheitlich drei Wochen, seit 1.1.2021 wird nun eine Fallunterscheidung zwischen Zahlungsunfähigkeit (weiterhin drei Wochen) und Überschuldung (nunmehr sechs Wochen) vorgenommen.
Die Änderungen waren bereits Gegenstand des Entwurfs der Neufassung, für die der Hauptfachausschuss des IDW die vorzeitige Anwendung empfohlen hatte. Im Vergleich zum IDW ES 11 n.F. werden im IDW S 11 nun auch aktuelle BGH-Urteile zur Zahlungseinstellung berücksichtigt. Das Wesentlichste hierbei ist die Feststellung, dass wenn der Schuldner erklärt, dass eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen nicht – und zwar auch nicht nur ratenweise – begleichen zu können, wird in aller Regel von einer Zahlungseinstellung des Schuldners auszugehen sein. Dies kann für Unternehmer/ Geschäftsführer, die dies tun und insofern keine insolvenzrechtliche Beratung hinzugezogen hatten, bei Nichtanmeldung und späterem Eintritt der Insolvenz, haftungsrechtliche Konsequenzen haben.