Am 12.11.2018 wurden gleich drei gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Thema Grunderwerbsteuer veröffentlicht:
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Mit dem ersten Erlass hat sich das BMF zur „Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG“ geäußert. Neben einigen Änderungen und Ergänzungen schließt sich die Finanzverwaltung der vom BFH in den Urteilen vom 09.07.2014 (II R 49/12) und vom 25.11.2015 (II R 18/14) vertretenen Auffassung an, dass bei mittelbaren Gesellschafterwechseln auf die Grundsätze des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO (wirtschaftliche Betrachtungsweise) zurückgegriffen werden kann. Die Finanzverwaltung weitet den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 1 Abs. 2a GrEStG nach ihrer Auffassung durch Qualifizierung der Gesellschafter und Beteiligungsebenen jedoch deutlich aus. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzgerichte diese Auslegung teilen werden.
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Der zweite Erlass setzt sich mit der „Mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes“ auseinander. Die Finanzverwaltung erkennt die Grundsätze des BFH-Urteils vom 24.04.2013 (II R 17/10) an und lässt die Anwendung der Grundsätze dieses Urteils für Vorgänge vor dem 06.11.2015 zu. Für alle danach erfolgten Vorgänge sollen die Grundsätze dieses BFH-Urteils nach Lesart der Finanzverwaltung dagegen keine Anwendung finden.
- In dem dritten Erlass („Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG“) nimmt das BMF zu Übertragungsvorgängen und deren Begünstigungsvorschriften Stellung, an denen Gesamthandsgemeinschaften beteiligt sind. Zu den Gesamthandsgemeinschaften i. S. der §§ 5 und 6 GrEStG gehören die Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), die Partnerschaftsgesellschaften, die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die Erbengemeinschaften sowie die (fortgesetzten) Gütergemeinschaften. Ausländische Gesellschaften sind ebenfalls begünstigt, sofern deren rechtliche Struktur den inländischen Gesamthandsgemeinschaften entspricht. Bei geplanten Transaktionen bzw. Umwandlungen sind die grunderwerbsteuerlichen Auswirkungen vorher genau zu analysieren, um unnötige steuerliche Belastungen zu vermeiden.
Darüber hinaus haben sich die Finanzminister der Länder Ende November auf ein Konzept zur Ausweitung der Besteuerung von sogenannten Share Deals in der Grunderwerbsteuer geeinigt. Der lang erwartete Beschluss sieht insbesondere eine auf 90 % abgesenkte Beteiligungsgrenze und verlängerte Fristen vor. Zudem soll ein Ergänzungstatbestand geschaffen werden, damit auch Anteilseignerwechsel an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften von der 90-Prozent-Schwelle erfasst werden. Die Regelung hätte auch zur Folge, dass bei einem Anteilsverkauf stets ein Altgesellschafter höher beteiligt bleiben müsste als bisher, um die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Darüber hinaus sollen die bisher bestehenden Fünf-Jahresfristen auf zehn Jahre verlängert und damit ein späteres Zusammenführen der Anteile erschwert werden. Ob das Bundesfinanzministerium sich die Vorschläge der Länder vollumfänglich zu eigen macht und ab wann die neuen Regeln anwendbar sein sollen, kann daher erst nach Vorlage eines Gesetzentwurfs durch das BMF beantwortet werden. Ein Termin dafür steht noch nicht fest.
Bild: Thorben Wengert / pixelio