Das Steueränderungsgesetz 2015 (vormals „ProtokollerklärungsG“) ist am 5.11.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I 2015, S. 1834). Wesentliche Maßnahmen des Gesetzes sind u. a. die Neufassung der Konzernklausel zum Verlustuntergang (§ 8c Abs. 1 Satz 5 KStG), die Festschreibung der bisherigen Verwaltungsauffassung zur umgekehrten Steuerschuldnerschaft bei Bautätigkeiten an Betriebsvorrichtungen sowie Reaktionen auf das EuGH-Urteil zur Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG in das EU/EWR-Ausland und auf die Beschlüsse des BVerfG zur Grunderwerbsteuer-Ersatzbemessungsgrundlage.
Die Konzernklausel zum Verlustuntergang besagt: Verlustvorträge können bei konzerninternen Umstrukturierungen erhalten bleiben, wenn an dem jeweils übertragenden und über-nehmenden Rechtsträger dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt ist. Damit sind Umstrukturierungen, die innerhalb eines Konzerns vorgenommen werden, an dessen Spitze zu 100% eine einzelne Person oder Gesellschaft steht, von der Verlustabzugsbeschränkung ausgenommen. Die Neuregelung, welche am 1.1.2016 in Kraft tritt, wird nun wie folgt erweitert:
- Die Konzernklausel ist auch anwendbar, wenn die Konzernspitze selbst Erwerber oder Veräußerer einer nachgeordneten Gesellschaft ist, zu der mittelbar oder unmittelbar eine Beteiligung von 100% besteht (z.B. wenn eine 100%ige Tochtergesellschaft An-teile an einer Enkelgesellschaft an die Konzernobergesellschaft überträgt).
- Neben einer natürlichen oder juristischen Person wird auch eine Personenhandelsgesellschaft (also OHG oder KG) als Konzernspitze zugelassen. Dabei müssen sich die Anteile am Veräußerer oder am Erwerber oder am übertragenden und übernehmen-den Rechtsträger jeweils zu 100% im Gesamthandsvermögen der Personenhandelsgesellschaft befinden.
Rein konzerninterne Umstrukturierungen, wie das betriebswirtschaftlich oder organisatorisch erforderliche Umhängen von Beteiligungen, haben somit nicht den Verlustuntergang der betroffenen Gesellschaft zur Folge. Derartige Umstrukturierungsmaßnahmen erstrecken sich auch nicht auf den Verlustuntergang hinsichtlich der gesamten Beteiligungen.