Mit der Ablösung der Konkursordnung durch die Insolvenzordnung wurde neben der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung durch Verwertung des Schuldnervermögens („Regelabwicklung“) die Möglichkeit eröffnet, in einem Insolvenzplan abweichende Regelungen insbesondere zum Erhalt des Unternehmens zu treffen. Das in den §§ 217 bis 269 InsO geregelte Insolvenzplanverfahren bildete das Kernstück der Insolvenzrechtsreform von 1999.
Als Reaktion auf die Insolvenzrechtsreform von 1999 reagierte das IDW bereits im Jahr 2000 mit einem Standard zu den „Anforderungen an Insolvenzpläne“ (IDW S2). Seitdem haben sich jedoch in der Praxis zahlreiche weitergehende Anforderungen entwickelt und abgeleitet aus der Rechtsprechung und aus Neuregelungen auf gesetzgeberischer Ebene (insbesondere ESUG) sind weitere Aspekte bei der Erstellung von Insolvenzplänen zu berücksichtigen.
Nun hat das IDW eine Neufassung des IDW S2 verabschiedet (Stand 18.11.2019). Der Hauptfachausschuss hat den Standard im Dezember 2019 billigend zur Kenntnis genommen. In der überarbeiteten Fassung werden Entwicklungen aus Gesetzgebung und Rechtsprechung berücksichtigt. Zudem enthält IDW S2 jetzt auch weitere, konkretisierte bzw. gänzlich neue Aspekte. Zu nennen sind etwa die klarere Darstellung des Verfahrensablaufs, die deutlichere Forderung nach einem Sanierungskonzept, welches den Kernanforderungen des IDW S6 entspricht, präzisere Ausführungen zur Gruppenbildung, zur Quotenvergleichsrechnung sowie – sofern relevant – Ausführungen zum Debt-Equity-Swap, zum Forderungsverzicht oder zur Mängelgewährleistung.
Der Standard betont, dass die bloße Sicherstellung von Liquidität und Finanzierung nicht ausreichend für ein tragfähiges Sanierungskonzept ist. Vielmehr ist der Nachweis – wie im IDW S6 – der Sanierungsfähigkeit im Sinne der Widerherstellung der Wettbewerbs- und Renditefähigkeit maßgeblich. Neben den im Sanierungskonzept üblicherweise definierten leistungswirtschaftlichen Maßnahmen sind auch die finanzwirtschaftlichen Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens, die mit Bestätigung des Insolvenzplans wirksam werden, darzustellen.
Der neue IDW S2 kann perspektivisch auch als Basis für die Erstellung eines „Restrukturierungsplans“ im Sinne der bis Mitte 2021 umzusetzenden EU-Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsrahmen dienen (vgl. unsere NEWS „Präventiver Restrukturierungsrahmen: Umsetzung in Nationales Recht bis Mitte 2021 erforderlich“). Das Vorlagerecht für einen Restrukturierungsplan soll perspektivisch grundsätzlich nur beim Schuldner liegen. Beim Restrukturierungsplan müssen – anders als im Insolvenzplanverfahren – nicht alle Gläubigergruppen einbezogen werden, man spricht hier von „Gläubigerklassen“. Derzeit ist das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland in vollem Gange und es wird mit einem entsprechenden Entwurf im Frühjahr 2020 gerechnet.
Nach der Umsetzung in nationales Recht wird sich zeigen, wie das präventive Restrukturierungsverfahren die Sanierungsmöglichkeiten in Deutschland verändert und ob das Insolvenzplanverfahren daneben von Gewicht für die Sanierungskultur in Deutschland bleiben wird. Gern unterstützen wir Sie als Mandant bei Ihren Bestrebungen einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Sanierung und zwar verlässlich, persönlich, nah - für Ihren Erfolg.