Am 23.12.2020 hat das BMF einen Referentenentwurf für ein Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche („TraFinG Gw“) veröffentlicht, nachdem künftig alle Rechtseinheiten einschließlich börsennotierter Unternehmen verpflichtet werden sollen, ihre sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ an das Transparenzregister zu melden.
Technisch soll dies durch Abschaffung der sogenannten „Meldefiktion“ des § 20 Abs. 2 GwG erfolgen, auf deren Grundlage bisher zahlreiche Rechtseinheiten – z. B. bei nur fiktiven wirtschaftlich Berechtigten in Person der Geschäftsführer – von der Meldepflicht befreit waren.
Das Gesetz soll zum 1.8.2021 in Kraft treten, wobei für die dann erforderlichen Meldungen je nach Gesellschaftsform unterschiedliche Fristen vorgesehen sind (z. B. GmbHs bis Ende 2021). Die geplante Neuregelung soll u. a. der Verbesserung der praktischen und digitalen Nutzbarkeit des Transparenzregisters dienen. Weiterhin sollen durch die Einführung von „strukturierten Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten“ die datenseitigen Voraussetzungen für die Vernetzung der Transparenzregister innerhalb der EU geschaffen werden.
Mit der geplanten Neuregelung legt das Transparenzregister die ursprüngliche Funktion als „Auffangregister“ endgültig ab und wird zu perspektivisch einem „Vollregister“. Unternehmen sind auch dann gezwungen, entsprechende Eintragungen vorzunehmen, wenn Eigentums- und Kontrollstruktur und damit deren wirtschaftlich Berechtigte vollständig aus anderen Registern (namentlich dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister) ermittelbar sind.
Die damit zu erwartenden zusätzlichen Belastungen für die Unternehmen, insbesondere für größere Konzernstrukturen sind enorm: nach Schätzungen des BMF werde die Zahl der eintragungspflichtigen Einheiten von aktuell schätzungsweise 400.000 Einheiten um rund 1,9 Mio. Einheiten steigen.
Das BMF rechnet denn auch gleich mit einem entsprechenden Anstieg der Ordnungswidrigkeitsverfahren allein wegen Missachtung der Eintragungspflicht. Und dies kann teuer werden: Bei erstmaligen Verstößen sieht das Gesetz schon jetzt Ordnungsgelder von bis zu EUR 100.000 vor; bei mehrfachen oder gar systematischen Verstößen kann die Ordnungswidrigkeit sogar mit Geldbußen von bis zu EUR 1 Mio. pro Rechtseinheit geahndet werden.
Das Bundesverwaltungsamt hatte im August 2020 „FAQs“ zur Definition des wirtschaftlich Berechtigten herausgegeben. Demnach kann z. b. auch beim Vorliegen von bloßen Verhinderungsrechten eine Kontrolle auf sonstige Weise angenommen werden kann, so dass selbst Beteiligungen von nicht mehr als 25 % zu einer meldepflichtigen wirtschaftlichen Berechtigung führen können (z. B. bei Einstimmigkeitserfordernissen im Gesellschaftsvertrag, bei Vetorechten oder bei Sperrminorität).
Für den Rechtsanwender erweisen sich die Entwicklungen beim Transparenzregister damit weiterhin als dynamisch. Unternehmen sind gut beraten, ihre bisherige Vorgehensweise zur Ermittlung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zu überprüfen und sich auf die geplanten Neuregelungen einschließlich der ggf. erstmaligen Meldepflicht einzustellen.
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