Der Bundesrat hat am 29.11.2019 dem vom Bundestag am 14.11.2019 beschlossenen „Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtline“ zugestimmt.
Das Gesetz zur Anpassung des deutschen Geldwäschegesetzes (GwG) an die sog. Fünfte EU-Geldwäscherichtlinie tritt im Wesentlichen zum 01.01.2020 in Kraft. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens haben sich Präzisierungen, redaktionelle Änderungen und inhaltliche Änderungen zum Referentenentwurf vom Mai 2019 ergeben. Insbesondere folgende Punkte sind dem Themenbereich „Transparenzregister“ zuzuordnen.
Neben inländischen juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften müssen zukünftig auch ausländische juristische Personen ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung im Transparenzregister mitteilen, wenn sie in Deutschland Immobilieneigentum erwerben. Ausgenommen sind unter Umständen nur solche Personenvereinigungen, die ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in einem entsprechenden Register in einem anderen EU-Mitgliedstaat mitgeteilt haben. Entsprechendes gilt auch für ausländische Trustees, die für einen Trust in Deutschland eine Geschäftsbeziehung aufnehmen oder Immobilieneigentum erwerben.
Der wirtschaftlich Berechtigte kann zukünftig beim Transparenzregister eine Auskunft über die Einsichtnahmen in seine im Transparenzregister hinterlegten Daten beantragen. Diese Auskunft umfasst unter anderem den Zeitpunkt der Einsichtnahme und bei Einsichtnahmen durch eine juristische Person deren Bezeichnung. Einsichtnahmen durch natürliche Personen werden ebenfalls mitgeteilt, bleiben aber anonym. Dieses Auskunftsrecht tritt zum 01.07.2020 in Kraft.
Hinsichtlich der Bußgeldtatbestände bleibt es grundsätzlich dabei, dass ein Bußgeld einen vorsätzlichen oder leichtfertigen Verstoß gegen die Vorschriften des Geldwäschegesetzes voraussetzt. Für einzelne Bußgeldtatbestände soll zukünftig aber „einfache Fahrlässigkeit“ ausreichen. Gleichzeitig wurde der Bußgeldrahmen ausdifferenziert. Dabei sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Bußgeld bei Nichtmeldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister nach dem aktuellen Bußgeldkatalog um ein Fünffaches höher liegt als das Bußgeld bei verspäteter Meldung.
Zukünftig werden auch Bußgeldbescheide des Bundesverwaltungsamtes, die im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Pflichten zum Transparenzregister erlassen werden, im Internet bekannt gemacht. Die Veröffentlichung von Bußgeldbescheiden im Internet ist mit der neuen Gesetzeslage nur noch bis Ende 2019 vermeidbar. Sollten Meldungen zum Transparenzregister noch nachzuholen sein, so sollte dies unbedingt noch in 2019 geschehen, damit der Verstoß bereits vor 2020 beendet und die Bekanntmachung samt des damit regelmäßig einhergehenden Reputationsschadens vermieden wird.
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