Nach der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel des § 6a GrEStG sind bestimmte Umwandlungen innerhalb eines Konzerns von der Grunderwerbsteuer befreit.
Der BFH bestätigt in einem Beschluss vom 22.11.2018 (II B 8/18) erstmalig die Auffassung der Finanzverwaltung, dass die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel nicht über ihren Wortlaut hinaus auf Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen, anzuwenden ist.
Im konkreten Fall brachte der Kläger sein Einzelunternehmen mit Grundbesitz mittels einem als „Umwandlungsbeschluss“ bezeichneten Vorgang in eine neu gegründete GmbH ein. Maßgeblich für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sei nach Auffassung des BFH allein das schuldrechtliche Rechtsgeschäft, das im Streitfall gar nicht zu einem wirksamen Formwechsel führen konnte, denn § 191 Abs. 1 UmwG sieht den Formwechsel eines Einzelunternehmens in eine Ein-Mann-GmbH nicht vor. In 2014 wurde im GrEStG eine Ungenauigkeit beseitigt, denn bis dahin lies der Wortlaut der alten Fassung den für den Steuerpflichtigen günstigen Schluss zu, dass Einbringungen als eigenständige Befreiungstatbestände umfasst sein könnten. Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung (Gleichlautende Ländererlasse vom 09.10.2013) sowie Schrifttum sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Erwerbsvorgänge jedoch nicht im Rahmen der Konzernklausel begünstigt. Der BFH bestätigt nun in einer summarischen Prüfung die restriktive Auslegung, da die alte Fassung lediglich „sprachlich verunglückt“ sei.
In einem weiteren Sachverhalt hatte der BFH den EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen um Klärung gebeten, ob die Vorschrift der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar ist. In seinem Urteil vom 19.12.2018 (C-374/17) kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG die nach Art. 107 Abs. 1 AEUV bestehende Voraussetzung der Selektivität nicht erfüllt und damit keine unionsrechtswidrige Beihilfe darstellt.
Zwar führe die Vorschrift zu einer Unterscheidung zwischen Gesellschaften, die eine Umwandlung vornehmen und einem in bestimmter Weise ausgestalteten Konzern angehören und Gesellschaften, die dieselbe Umwandlung vornehmen, aber keinem solchen Konzern angehören. Allerdings sei die Unterscheidung gerechtfertigt, da die Vorschrift einer übermäßigen Besteuerung entgegenwirke. So käme es ohne § 6a GrEStG zu einer Doppelbesteuerung, da dieselbe Grundstücksübertragung einmal bei der Eigentumsübertragung im Rahmen des Anteilerwerbs in Höhe von mindestens 95 Prozent und ein zweites Mal bei der Umwandlung der Besteuerung unterläge. Das Erfordernis der Mindesthaltedauer sei durch die Absicht der Vermeidung von Missbrauch durch das Wesen oder den Aufbau des Systems gerechtfertigt. Damit schließt sich der EuGH der Auffassung des BFH an, der in seinem Vorlagebeschluss aus dem Mai 2017 (II R 62/14) zwar beihilferechtliche Zweifel geäußert hatte, aber selbst zu der Einschätzung gelangt war, es liege keine staatliche Beihilfe vor.
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