Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 26.02.2016 abschließend das vorher vom Deutschen Bundestag beschlossene und nicht zustimmungspflichtige Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften beraten und die Neuregelung der handelsrechtlichen Bewertung von Pensionsverpflichtungen bestätigt. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 16.03.2016 (BGBl. I 2016, S. 396 ff.).
Das Gesetz enthält eine vor dem Hintergrund des langanhaltenden Niedrigzinsumfeldes handelsrechtlich bedeutsame Änderung bei der Abzinsung von Pensionsrückstellungen (§ 253 HGB). Danach sollen Altersversorgungsverpflichtungen spätestens ab dem Jahr 2016 mit einem zehnjährigen (statt bisher: siebenjährigen) Durchschnittszinssatz der Deutschen Bundesbank abgezinst werden. Die Neuregelung ist nach Inkrafttreten des Gesetzes grundsätzlich erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31.12.2015 endende Geschäftsjahr anzuwenden. Daneben besteht ein Wahlrecht zur rückwirkenden Anwendung auf Jahresabschlüsse, die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das nach dem 31.12.2014 beginnt und vor dem 01.01.2016 endet. Da für das Inkrafttreten des Gesetzes nur noch die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ausstehen, haben Unter-nehmen ausreichende Rechtssicherheit, um auf das Inkrafttreten des Gesetzes zu vertrauen und ihre handelsrechtlichen Pensionsverpflichtungen entsprechend zu berechnen.
Für Unternehmen ergeben sich dadurch einzelfallabhängig (zunächst) deutliche bilanzielle Entlastungen, da die Pensionsrückstellungen durch das in der jüngeren Vergangenheit niedrige Zinsniveau trotz der Durchschnittsbetrachtung über sieben Jahre zuletzt stark angewachsen sind. Die Unternehmen sind allerdings verpflichtet, den Unterschiedsbetrag, der sich zwischen der sieben- und zehnjährigen Durchschnittsbetrachtung ergibt, für jedes Geschäftsjahr zu ermitteln (§ 253 Abs. 6 Satz 1 HGB n. F.). Dieser Unterschiedsbetrag unterliegt einer (laufenden) Ausschüttungssperre (§ 253 Abs. 6 Satz 2 HGB n. F.) und ist im Anhang oder unter der Bilanz „darzustellen“ (§ 253 Abs. 6 Satz 3 HGB n.F.).