Zum 01.01.2015 wurden die steuerlichen Regelungen für Betriebsveranstaltungen durch das sogenannte Zollkodex-Anpassungsgesetz neu gefasst.
Bisher gab es für die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen keine gesetzliche Grundlage, vielmehr richtete sich die steuerliche Behandlung nach den Regelungen der Lohnsteuerrichtlinien und war in der Vergangenheit häufig Streitpunkt bei Betriebsprüfungen. Bis Ende 2014 waren danach zwei Veranstaltungen jährlich bis zu einer Freigrenze von je EUR 110 steuerfrei; wurde diese Grenze überschritten, galt der Gesamtbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Die neuen Regelungen zur Behandlung von Betriebsveranstaltungen ergeben sich nun erstmals direkt aus dem Gesetz (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Wie bisher stellen bis zu zwei Betriebsveranstaltungen bis jeweils EUR 110 pro Teilnehmer keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Neu ist dabei zum einen, dass dieser Betrag nun eine Freigrenze ist, so dass bei Überschreitung des Betrags von EUR 110 nicht die gesamten Kosten der Veranstaltung als Arbeitslohn gelten, sondern jetzt nur noch der überschießende Teil.
Zum anderen ist neu, dass in die Kosten auch die nicht individuell zurechenbaren Kosten wie z. B. Raummieten einzubeziehen sind. Darüber hinaus werden nun auch die Kosten einer Begleitperson dem Arbeitnehmer zugerechnet und sind daher bei der Frage, ob der Freibetrag überschritten ist, zu berücksichtigen. Hinsichtlich der beiden letzten Punkte hatte der BFH in der Vergangenheit entschieden, dass diese beiden Punkte nicht zu berücksichtigen seien; diese für die Arbeitnehmer günstigen Urteile haben künftig aufgrund der ausdrücklichen Regelung im Gesetz keine Bedeutung mehr.
Geschenke bis zu einem Wert von EUR 60 (brutto, bis 31.12.2014 EUR 40), die bei solchen Feiern übergeben werden, sind übrigens in die Freigrenze mit einzubeziehen. Geschenke mit einem höheren Wert, die außerhalb solcher Feiern übergeben werden, stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der jedoch pauschal versteuert werden kann.
Neben der Freigrenze von EUR 60 (brutto, bis 31.12.2014 EUR 40) für Gelegenheitsgeschenke aus besonderem persönlichem Anlass (Geburtstag oder andere persönliche Anlässe) gibt es unverändert die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von EUR 44 (brutto) monatlich für Sachbezüge, die ohne besonderen Anlass zugewendet werden. Beide Freigrenzen können in einem Monat nebeneinander angewendet werden.
*) Der Bundesfinanzhof hatte am 16.05.2013 in zwei Entscheidungen seine Rechtsprechung zu der Frage fortentwickelt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bei Arbeitnehmern zu einem steuerbaren Lohnzufluss führen. Der BFH hatte dabei entschieden dass bei der Ermittlung der Höhe des ggf. zu versteuernden Arbeitslohns nur solche Zuwendungen einzubeziehen sind, durch die der Arbeitnehmer objektiv bereichert wird. Zu einer objektiven Berechnung führten demnach nur solche Leistungen, die von den teilnehmen-den Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können (z. B. Speisen, Getränke oder Musikdarbietungen). Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsfeiern betrafen (z. B. Raummieten oder Kosten für die Anreise, Eventmanager, Ausschmückung des Raums) bereicherten die Teilnehmer nicht und konnten bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten unberücksichtigt bleiben. Weiterhin hatte der BFH entschieden, dass der auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze nicht als eigener Vorteil zuzurechnen sei.