Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt am 30.12.2014 sind mit Wirkung zum 1.1.2015 infolge der Änderungen der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung verschärfte Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige in Kraft getreten:
- Ausdehnung des Berichtigungszeitraums: Geltendes Recht ist, dass eine Selbstanzeige nunmehr unabhängig von der Verfolgungsverjährung immer zu allen Steuerstraftaten innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen muss, auch wenn die Strafverfolgungsverjährung im Falle einer einfachen Steuerhinterziehung nur fünf Jahre beträgt.
- Geänderte Sperrtatbestände: Die bisher bestehenden fünf Sperrtatbestände () wurden um zwei weitere ergänzt. So wurde klargestellt, dass auch das Erscheinen eines Amtsträgers zur Umsatzsteuer- oder Lohnsteuernachschau eine Selbstanzeige sperrt und dass in Fällen einer besonders schweren Steuerhinterziehung eine Strafbefreiung ausgeschlossen ist, sofern nicht ein entsprechender Zuschlag gezahlt wird.
- Grenze der Straffreiheit: Konnte bisher mit einer Selbstanzeige Straffreiheit für Steuerverkürzungen von bis zu EUR 50.000 pro Tat erlangt werden, wird dieser Wert auf EUR 25.000 abgesenkt. Bei einem Überschreiten dieser Schwelle kommt wiederum lediglich ein Absehen von Strafverfolgung nach Zahlung eines Zuschlages in Betracht.
- Erhöhung der Zuschläge: Anknüpfend an die dargestellte Neufassung der Sperrtatbestände wurden für den Zuschlag drei von der Höhe des Hinterziehungsbetrages ab-hängige Stufen eingeführt: Bei einem Hinterziehungsbetrag zwischen EUR 25.000 und EUR 100.000 liegt der Zuschlag bei 10 %, bei einer Steuerhinterziehung zwischen EUR 100.000 und EUR 1 Mio. beläuft er sich auf 15 % und bei einer Steuerhinterziehung von mehr als EUR 1 Mio. sind 20 % der hinterzogenen Steuer zu zahlen.
Insbesondere die Ausdehnung des Berichtigungszeitraumes und die Erhöhung der Zuschläge machen eine Abgrenzung von den anderen Korrekturvorschriften der Abgabenordnung wie der Berichtigungserklärung sowie der Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung erforderlich.
Da hiernach eine Berichtigung weiterhin wesentlich geringeren Anforderungen unterliegt, wird die Prüfung des subjektiven Tatbestandes „Vorsatz oder Leichtfertigkeit“ im Vorfeld einer Selbstanzeige zunehmend an Bedeutung gewinnen.