In zwei Entscheidungen (Urteil v. 12.2.2015, IX ZR 180/12 und Beschluss v. 16.4.2015, IX ZR 6/14) hat der BGH seine Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung weiter präzisiert. Zum einen geht es um sogenannte Bargeschäfte im Zusammenhang mit Eigentumsvorbehalten. Zum anderen rückt er davon ab, bei Geschäftspartnern, die der spätere Schuldner um eine Ratenzahlungsvereinbarung gebeten hatte, stets von der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit aus-zugehen.
In dem zitierten Urteil zu Bargeschäften vom 12.2.2015 bestätigt der BGH zunächst seine Rechtsprechung, dass für einen Schuldner, der das aus der Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit folgende starke Beweisanzeichen für Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bei der Befriedigung eines Gläubigers entfallen kann, wenn der mit diesem vorgenommene Leistungsaustausch bargeschäftsähnlichen Charakter hat und zur Fortführung des Unternehmens notwendig ist. Gleichzeitig stellt der BGH aber fest, dass für einen bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch dann kein Raum ist, wenn es wegen eines verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts des Geschäftspartners an dem erforderlichen unmittelbaren Austausch gleichwertiger Leistungen fehlt. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bleibt sogar bei einer bargeschäftsähnlichen Situation bestehen, sofern der Schuldner weiß, dass mit der Fortführung des Unternehmens weitere Verluste anfallen, die für die Gläubiger auch auf längere Sicht ohne Nutzen sind. Auch der bargeschäftsähnliche Austausch von Leistung und Gegenleistung führt demnach in der Praxis keinesfalls sicher zu einem Ausschluss der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO.
In dem zitierten Urteil zu Ratenzahlungsvereinbarungen vom 16.4.2015 entschied der BGH anders als in der bisherigen Rechtsprechung, dass die Bitte nach Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung beim Lieferanten noch kein Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit oder für die Kenntnis des Lieferanten hiervon sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Schuldner die Bitte mit der Erklärung verbinde, seine fälligen Verbindlichkeiten anders nicht mehr erfüllen zu können. Denn solche Bitten seien auch sonst im Geschäftsverkehr üblich und könnten auf verschiedenen, mit Zahlungsschwierigkeiten nicht zusammenhängenden Gründen beruhen.
Lieferanten können in der Praxis davon ausgehen, dass Zahlungen, mit denen unmittelbar gelieferte Waren bezahlt und damit die Voraussetzungen des Bargeschäfts erfüllt werden, regelmäßig nicht anfechtbar sind. Dabei ist darauf zu achten, dass die Waren im Falle der Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten, im Gegenzug zur Zahlung in das Eigentum des späteren Schuldners übergehen müssen. Im Einzelfall kann es daher sinnvoll sein, eigene Lieferbedingungen in diesen Fällen ganz oder hinsichtlich eines erweiterten Eigentumsvorbehalts nicht einzubeziehen. Durch ein zielgerichtetes Debitorenmanagement können Anfechtungsrisiken bei Lieferanten begrenzt werden.
Die Tendenzen der Rechtsprechung, bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch von der Vorsatzanfechtung auszunehmen und zugleich die indizielle Wirkung von Umständen wie dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung für die Kenntnis der Benachteiligungsabsicht zu begrenzen, ist auch in einem Referentenentwurf des Justizministeriums vom 16.03.2015 zur Novellierung des Insolvenzanfechtungsrechts erkennbar. Beide in den Entscheidungen hergeleiteten Einschränkungen der Anfechtungsbefugnis sind dort ausdrücklich als gesetzliche Ausnahmen vorgesehen.