Im November 2014 hat das BMF den Entwurf eines Schreibens zur Bewertung des Vorratsvermögens anhand der Lifo-Methode veröffentlicht (2013/1070186). Die aktuellen Erläuterungen der Finanzverwaltung für dieses vereinfachte Bewertungsverfahren soll Anlass sein, im Folgenden auf praktische Möglichkeiten insbesondere für KMU zur Vereinfachung der Inventurdurchführung und der Bewertung hinzuweisen.
Jedes Jahr stehen Unternehmen im Zusammenhang mit der Aufstellung der Bilanz vor der Herausforderung der Durchführung einer vollständigen Bestandsaufnahme. Für viele Unter-nehmen ist die gesetzliche Pflicht (§ 240 Abs. 2 HGB, §§ 140, 141 AO) eine aufwendige und auch kostspielige Angelegenheit. Der Gesetzgeber sieht in § 241 HGB Inventurvereinfachungsverfahren vor: die zeitnahe Stichtagsinventur, die vor- oder nachverlegte Inventur, die permanente Inventur sowie die Stichprobeninventur. Weitere Inventurvereinfachungen entstehen durch die Regelung des § 240 Abs. 3, 4 HGB mit der Möglichkeit des Ansatzes mit einem Festwert und der körperlichen Bestandsaufnahme im Dreijahresrhythmus. Bei der Inventurdurchführung selbst kommt neben der vollständigen Bestandsaufnahme auch der Einsatz anderer Methoden wie der Schätzung oder dem Wiegen etc. in Frage.
Viele Unternehmen, die eine jährliche Vollinventur durchführen, können zur Vereinfachung auch das Verfahren einer permanenten Inventur anwenden. Diese Inventur kann – sofern systemseitig bestimmte Voraussetzungen gegeben sind – laufend während des ganzen Geschäftsjahres durchgeführt werden. Einmal im Geschäftsjahr ist jeder Buchbestand eines Artikels bzw. Lagerplatzes durch körperliche Bestandsaufnahme zu prüfen und zu dokumentieren. Der große Vorteil dieses Verfahrens ist die Möglichkeit der körperlichen Bestandsaufnahme bei geringem Bestand oder Nullbestand („Nullinventur“) und die Möglichkeit, die Inventur zeitlich zu entzerren. Die permanente Inventur ist steuerlich wiederum nicht zulässig für Bestände, bei denen unkontrollierbare Abgänge eintreten sowie für besonders wertvolle Bestände.
Bei Unternehmen mit einem zuverlässigen und komplexeren Bestandsführungssystem mit automatischen Lagerungs- oder Logistikprozessen besteht noch die Möglichkeit der Inventurvereinfachung durch spezielle Formen der permanenten Inventur wie der Einlagerungsinventur oder der systemgestützten Werkstattinventur. Eine weitere Möglichkeit der Reduzierung des Inventurumfangs ist die Stichprobeninventur, deren Anwendung aufgrund der hohen Anforderungen tendenziell eher für größere Unternehmen in Frage kommt.
Neben der in der Praxis überwiegend angewandten Methode der gleitenden Durchschnitts-preise stehen durch § 256 HGB die Verbrauchsfolgeverfahren (Fifo und Lifo) als alternative Bewertungsmethoden zur Auswahl. Steuerrechtlich ist jedoch nur das Lifo-Verfahren aner-kannt.* Sofern die Voraussetzungen für den Ansatz eines Festwertes gegeben sind, ergeben sich im Hinblick auf die Bewertung vergleichbare Vereinfachungen wie bei der Anwendung der Gruppen- bzw. Durchschnittsbewertung, die in § 240 Abs. 4 HGB geregelt wird.
Für Fragen der Inventurdurchführung und der Bewertung, insbesondere aber im Hinblick auf mögliche unternehmensindividuelle Vereinfachungen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
*) Der eingangs zitierte Entwurf des BMF stellt klar, dass es sich bei der Bewertung nach der Lifo-Methode um ein eigenständiges steuerliches Wahlrecht handelt, so dass es unabhängig davon ausgeübt werden kann, ob in der Handelsbilanz das entsprechende Wahlrecht (§ 256 Satz 1 HGB) ausgeübt wird. In der Praxis wird dem Unternehmer jedoch nur in Ausnahmefällen eine zwischen Handles- und Steuerrecht abweichende Bewertung zu empfehlen sein.