Nach den Regeln der Zinsschranke der §§ 4h EStG und 8a KStG sind Zinsaufwendungen, so-weit diese die Zinserträge übersteigen, nur bis zu 30% des korrigierten steuerlichen Gewinns abzugsfähig. Darüber hinaus geleisteter Zinsaufwand ist im Rahmen der sogenannten Zinsschranke nicht abzugsfähig, wenn nicht besondere Ausnahmen anwendbar sind. Der nicht abziehbare Zinsaufwand kann in folgende Jahre vorgetragen, in diesen aber nur nach den gleichen Regeln abgezogen werden.
Nach Ansicht des BFH verstößt das durch die Regelungen der Zinsschranke ausgelöste Ab-zugsverbot für Zinsaufwendungen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Zinsschranke missachte das objektive Nettoprinzip, da nicht mehr das Nettoeinkommen der Besteuerung zugrunde gelegt werde.
Bereits in seinen Beschlüssen aus den Jahren 2012 und 2013 hatte der BFH – damals im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – die Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke angezweifelt. Das Bundesministerium der Finanzen reagierte mit einem Nichtanwendungserlass und begründete dies mit dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung.
Der BFH hält die Regeln der Zinsschranke für verfassungswidrig und legt dem Bundesverfassungsgericht vor (Beschluss I R 20/15 vom 14.10.2015). Im Streitfall wurde die Zinsschranke bei der zu einem inländischen Konzern gehörenden Kapitalgesellschaft, die in der Immobilienbranche tätig ist, angewandt und der Betriebsausgabenabzug nach Maßgabe der Zinsschranke begrenzt; der zum Ende des ersten Streitjahres festgestellte Zinsvortrag entfiel darüber hinaus im Folgejahr infolge einer betriebsbezogenen Umstrukturierung. Die Steuerbelastung in diesem „reinen Inlandsfall“ wertet der BFH aus den vorgenannten Gründen als gleichheitswidrigen Eingriff in den Kernbereich des ertragssteuerrechtlichen Nettoprinzips, der auch nicht durch den Aspekt der Missbrauchsverhinderung gerechtfertigt werden könne.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist abzuwarten. Jedoch bleibt es ratsam, in den betroffenen Fällen Einsprüche einzulegen und die nicht vollständige Abziehbarkeit der Zinsaufwendungen zu rügen.