Der BFH verneint in einem Urteil vom 18.08.2016 (VI R 18/13) den Zufluss von Arbeitslohn bei entgeltlichem Schuldnerwechsel zwischen Schwestergesellschaften für die Übernahme von Pensionszusagen an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer.
Bei Unternehmensverkäufen ist es in der Praxis problematisch, wenn das zu verkaufende Unternehmen Pensionsverpflichtungen gegenüber dem bisherigen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer passiviert. Deshalb wird in vielen Fällen versucht, diese Pensionsverpflichtung vor dem Verkauf aus dem betreffenden Unternehmen herauszulösen. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, wie sich dies umsetzen lässt, ohne dass es beim bisherigen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn kommt. Ein solcher Fall lag nun dem BFH vor, indem es um Ausgleichzahlungen für die Übernahme einer Pensionsverpflichtung einer zum Verkauf stehenden GmbH an eine Schwester-GmbH ging, die beide vom gleichen Gesellschafter beherrscht wurden.
Der BFH verneint in diesem Zusammenhang den Zufluss von Arbeitslohn, wenn durch Zahlung eines Ablösungsbetrags lediglich der Schuldner einer Pensionszusage wechselt. Die (bloße) Schuldübernahme und damit das Versprechen, die zusagte Pensionsleistung auch in der Zukunft zu erbringen, bewirkt nach dem BFH keinen steuerpflichtigen Lohnzufluss beim Pensionsberechtigten. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer handelt, denn in Folge des Trennungsprinzips bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften stellt dieser Umstand kein Indiz für das Vorliegen einer Verfügungsmacht über den Ablösebetrag dar. Entscheidend ist dabei, dass die Ausgleichszahlung als Gegenleistung für die Schuldübernahme gezahlt wird und nicht „auf Verlangen“ des Gesellschafters. Der BFH sieht im Fehlen eines Wahlrechts, durch das der Pensionsberechtigte die Ausgleichzahlungen an sich oder einen Dritten verlangen kann, einen Unterschied zu seiner früheren Entscheidung (VI R 6/02). In dem damaligen Fall bejahte er den Zufluss von Arbeitslohn.
Nicht entscheiden konnte der BFH, inwieweit die Höhe des konkreten Entgelts für die Schuldübernahme dazu geführt hat, dass der Gesellschafter teilweise auf seine Pensionszusage verzichtet und damit der Tatbestand der verdeckten Einlage begründet war. In der Praxis könnte man diese Problematik im Einzelfall in der Regel dadurch lösen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seinen Pensionsanspruch vor der Übertragung einfriert und einen Verzicht auf den sogenannten „Future-Service“ erklärt.
Außerdem bleibt abzuwarten, wie der BFH in dem zweiten anhängigen Verfahren (VI R 46/13) zur Frage, ob Arbeitslohn bei Übertragung einer Pensionsverpflichtung auf Schwestergesellschaft zufließt, entscheiden wird.