Wo Mitarbeiter zu Teilhabern werden, genießen Unternehmen in aller Regel handfeste Wettbewerbsvorteile. Dennoch nutzen deutsche Firmen dieses flexible und vielseitige Instrument wesentlich seltener als ihre ausländischen Konkurrenten. Dass Deutschland bei Mitarbeiterbeteiligungen international vergleichsweise schlecht abschneidet, liegt insbesondere an der Komplexität, an hohen Anforderungen an die steuerlich günstige Qualifikation als Kapitaleinkünfte und an der geringen Förderung entsprechen der Modelle hierzulande.
Auch bei kleinen und mittelständischen Unternehmen kann die Teilhabe ihrer Mitarbeiter dazu dienen, das Potential ihrer Belegschaft besser zu nutzen. Sowohl das Unternehmen als auch die Mitarbeiter können von einer Beteiligung profitieren. Formen und Gestaltungsvarianten sind dabei sehr vielfältig: von der echten bis zur virtuellen Kapitalbeteiligung bis hin zur Teilhabe über Darlehen, als stiller Gesellschafter, durch die Ausgabe von Genussrechten, durch die Gründung einer Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft oder über kennzahlenbasierte Boni.
Unabhängig vom gewählten Modell ist es aus Sicht des Mitarbeiters vor allem entscheidend, den Zeltpunkt der Besteuerung mit dem Mittelzufluss zu synchronisieren. Eine Besteuerung im Vorfeld der Realisierung ist zu vermeiden, da der Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt noch keine Barmittel aus der Beteiligung realisieren konnte („dry income“). Darüber hinaus beurteilt der Fiskus die Zuflüsse beim Mitarbeiter im Falle der Realisierung einer Wertsteigerung je nach Ausgestaltung als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Lohnsteuer, Sozialversicherung), als Kapitaleinkünfte (Abgeltungssteuer, Kapitalertragsteuer) oder als gewerbliche Einkünfte.
Aus Sicht des Unternehmers ist die Mitarbeiterbeteiligung – je nach Ausgestaltung – bilanziell als Eigen- oder Fremdkapital einzuordnen. Ggf. sind Leistungen des Unternehmers an den Mitarbeiter auch als Betriebsausgaben absetzbar. Bei der Ausgestaltung sind in der Regel auch arbeits- und ggf. tarifrechtliche Aspekte zu berücksichtigen.
Es besteht auch die Möglichkeit von Vergünstigungen des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes zu profitieren. Der Unternehmer kann nach aktueller Gesetzeslage einem Mitarbeiter einen Betrag bis 360 EUR pro Jahr steuer- und sozialabgabefrei überlassen. Sofern diese Summe nicht ausgeschöpft wird, kann der Mitarbeiter die Differenz selbst im Wege der Entgeltumwandlung steuerfrei einbringen. Zudem können Mitarbeiter eine Kapitalbeteiligung auch mit vermögenswirksamen Leistungen finanzieren. Um von der staatlichen Förderung zu profitieren, muss der Unternehmer allerdings eine Reihe von Vorschriften beachten. Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots ist es u. a. erforderlich, allen Mitarbeitern, die mindestens ein Jahr im Unternehmen beschäftigt sind, eine Beteiligung anzubieten.
Nach aktueller Rechtslage führt z. B. die unentgeltliche oder verbilligte Gewährung von Geschäftsanteilen zum Zeitpunkt der Übertragung zu – entsprechend zu versteuerndem – Arbeitslohn in Höhe der Differenz zwischen Bezugspreis und dem steuerlich maßgeblichen Zeitwert der Anteile. Die Fraktionen von FDP und Bündnis 90/Die Grünen haben im Finanzausschuss des Bundestages Anträge zu Änderungen bei der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen eingebracht. Beide Anträge beziehen sich unter anderem auf die Erhöhung der steuerlichen Freibeträge, die Absenkung von gesetzlich geregelten Haltedauern, Vereinfachungen für Entgeltumwandlungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die generelle Behandlung von Einkünften aus Mitarbeiterbeteiligungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen, die Vermeidung der Besteuerung eines „dry income“ und die Durchführung von Informationskampagnen. Es bleibt abzuwarten, ob es gelingt, durch Modernisierung der gesetzlichen Rahmenbedingungen die Attraktivität der Mitarbeiterbeteiligungen zukünftig zu erhöhen.
Entscheidend ist – heute wie auch zukünftig – bei der Auswahl des passenden Modells die relevanten Kriterien wie z. B. Zielsetzung, Teilnehmerkreis, Komplexität, Wertfindung, Steuereffekte etc. im Einzelfall sorgfältig zu prüfen und zu priorisieren. Mit der richtigen Herangehensweise lassen sich auch komplexere Modelle in der Praxis erfolgreich implementieren und die angestrebten Zielsetzungen erreichen.