Das Kabinett hat am 5. Oktober 2022 den vom Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf einer Formulierungshilfe der Koalitionsfraktionen zur Umsetzung der insolvenzrechtlichen Vorgaben aus dem 3. Entlastungspaket beschlossen. Wir erwarten, dass die gesetzgebenden Organe die temporären Anpassungen anhand der Formulierungshilfe kurzfristig beschließen.
Der vorliegende Entwurf der Formulierungshilfe sieht folgende vorübergehende Regelungen im Insolvenzrecht vor:
Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung wird verkürzt:
Die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nach § 15a InsO soll modifiziert werden. So soll der Prognosezeitraum für die sogenannte insolvenzrechtliche Fortführungsprognose von zwölf auf vier Monate herabgesetzt werden. Hierdurch wird die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nach § 15a InsO deutlich gemildert. Die Regelung soll auch für Unternehmen gelten, bei denen bereits vor dem Inkrafttreten eine Überschuldung vorlag, der für eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung maßgebliche Zeitpunkt aber noch nicht verstrichen ist. Die Regelung soll bis zum 31. Dezember 2023 gelten. Wichtig ist jedoch, dass bereits ab dem 1. September 2023 der ursprüngliche Prognosezeitraum von 12 Monaten wieder relevant werden kann, wenn absehbar ist, das auf Grundlage, der ab dem 1. Januar 2024 wieder auf einen 12-monatigen Zeitraum zu beziehenden Prognose eine Überschuldung bestehen wird. Die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt von der Regelung unberührt.
Die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen werden verkürzt:
Die maßgeblichen Planungszeiträume für die Erstellung von Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen sollen bis zum 31. Dezember 2023 von sechs auf vier Monate verkürzt werden.
Die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung wird erhöht:
Die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung soll bis zum 31. Dezember 2023 von derzeit sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden. Insolvenzanträge sind jedoch weiterhin ohne schuldhaftes Zögern zu stellen (§ 15a Absatz 1 Satz 1 InsO). Die Höchstfrist darf nicht ausgeschöpft werden, wenn zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung der Überschuldung nicht erwartet werden kann. Die Höchstfrist zur Antragstellung wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt hingegen unberührt.
Sollten Sie sich unsicher sein, inwieweit die Neuregelungen Auswirkungen auf Ihr Unternehmen haben bzw. Ihren Geschäftsführungspflichten ordnungsgemäß nachkommen und eine sachgerechte Liquiditätsplanung von versierten Dritten erstellen lassen wollen – sprechen Sie uns gern an.
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Bild: Rainer Sturm/pixelio