Seit Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes am 26.06.2017 sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften nach § 20 Abs. 1 GwG dazu verpflichtet, bestimmte Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und – sofern nicht die Meldefiktion des § 20 Abs. 2 GwG greift – der registerführenden Stelle (der Bundesanzeiger-Verlag GmbH) unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister – erstmals zum 01.10.2017 – mitzuteilen.
Seit dem Ende 2017 ist die Einsichtnahme in das Transparenzregister möglich, dessen Einzelheiten die Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister vom 19.12.2017 (Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung – TrEinV) regelt.
Die Einsichtnahme erfolgt auf Antrag (§ 5 TrEinV). In diesem haben Behörden zu bestätigen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (§ 6 TrEinV). Stellt ein GwGVerpflichteter (z. B. Kreditinstitute, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare) einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat er darzulegen, dass er Verpflichteter nach § 2 GwG ist und dass die Einsichtnahme zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 Abs. 3 GwG genannten Fälle erfolgen soll. Zur Darlegung des berechtigten Interesses bei Antragstellung durch sonstige Personen können nach § 8 Abs. 1 TrEinV z. B. geeignet sein: a) bei NGOs ihre Satzung, b) bei Journalisten ein Journalistenausweis jeweils mit einer Darstellung von bereits getätigten oder geplanten Recherchen im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Bei Zweifeln an der Berechtigung des Antragstellers können von der registerführenden Stelle weitere Informationen zur Darlegung der Berechtigung angefordert werden. Auf Verlangen der registerführenden Stelle ist die Berechtigung ggf. durch eidesstattliche Versicherung nachzuweisen (§ 7 f. TrEinV).
Um missbräuchliche Zugriffe auf das Transparenzregister zu erkennen, zu unterbinden und zu verfolgen, ist die registerführende Stelle verpflichtet zu protokollieren, welcher Nutzer wann in welche Daten des Transparenzregisters Einsicht genommen hat (§ 10 Abs. 1 TrEinV).
Nach § 23 Abs. 2 GwG beschränkt die registerführende Stelle die Einsichtnahme in das Transparenzregister auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten vollständig oder teilweise, wenn der wirtschaftlich Berechtigte darlegt, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen.
Schutzwürdige Interessen liegen nach § 23 Abs. 1 GwG in zwei Fällen vor, nämlich zum einen dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlich Berechtigten der Gefahr aussetzen würde, Opfer genau bestimmter schwerer Straftaten zu werden, wie z. B. Betrug, Geiselnahme, Erpressung, etc. Zum anderen werden schutzwürdige Interessen auch dann angenommen, wenn der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder geschäftsunfähig ist.
Welche „Tatsachen die Annahme“ explizit rechtfertigen, ist derzeit noch nicht hinreichend konkretisiert. § 12 TrEinV stellt lediglich klar, dass der Antrag nach § 23 Abs. 2 GwG schriftlich (elektronisch oder auf postalischem Weg) zu stellen und zu begründen ist und welche Daten anzugeben sind.
Allerdings hat das BMF Ende 2017 eine Begründung zur TrEinV veröffentlicht, die inhaltliche Ausführungen zur Auslegung der TrEinV enthält. Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsamt („BVA“) im Rahmen einer „FAQ-Liste“ Stellung zu den Darlegungsanforderungen zum Vorliegen einer Gefährdungslage im vorgenannten Sinne bezogen. Darin vertritt das BVA die Auffassung, es müsse auf Basis einer abstrakt-generellen Betrachtung „nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Situation für den wirtschaftlich Berechtigten bestehen, aus der die konkrete Gefahr einer Straftatbegehung nach § 23 Abs. 2 GwG erwachsen könnte“. Insoweit seien im Rahmen einer Gesamtschau ggf. folgende Tatsachen berücksichtigungsfähig:
- der Umfang des Vermögens des wirtschaftlich Berechtigten;
- die Tatsache, dass der wirtschaftlich Berechtigte bereits in der Vergangenheit Opfer relevanter Straftaten geworden ist bzw. es Anhaltspunkte für solche Planungen gab;
- das Wohnsitzland des wirtschaftlich Berechtigten, wenn dort aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ein herausgehobenes Risiko für einen vermögenden wirtschaftlich Berechtigten besteht, Opfer relevanter Straftaten zu werden.
Vor diesem Hintergrund sollten wirtschaftlich Berechtigte, die eine Beschränkung der Einsichtnahme erreichen wollen, baldmöglichst prüfen, ob ein entsprechender Antrag gestellt werden soll.
Unabhängig von einer etwaigen Beschränkung der Einsichtnahme ist es weiterhin Aufgabe der Leitungsorgane von juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften, Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen, ihrer etwaigen Meldeverpflichtung nachzukommen. Insbesondere bei Anteilsübertragungen, M&A-Transaktionen, Kapitalmaßnahmen, Umstrukturierungen etc. kann es zu einer Änderung der wirtschaftlich Berechtigten und damit ggf. zu Meldeverpflichtungen kommen, die unverzüglich zu erfüllen sind, will man sich nicht den gesetzlich vorgesehenen hohen Bußgeldern von bis zu 1 Mio. Euro (bei GwG-Verpflichteten auch dar-über hinaus) und der „Prangerwirkung“ der Veröffentlichung von bestandskräftigen Buß-geldbescheiden aussetzen.
Dabei sind Leitungsorgane nach der Gesetzesbegründung verpflichtet, ein effektives internes Überwachungs- und Meldewesen zu etablieren. Eine Verletzung dieser Pflicht kann wiederum als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und damit individuelle Bußgelder für die Leitungsorgane zur Folge haben.
Bild: Marcus Hein/ pixelio